Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Widerspruchsverfahren. Relative Eintragungshindernisse. Vorliegen von früheren Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), mit denen die Bekanntheit der älteren Marke anerkannt wurde. Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Berücksichtigung dieser Entscheidungen in späteren Widerspruchsverfahren. Begründungspflicht. Verfahrensrechtliche Pflichten der Beschwerdekammern des EUIPO

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 8 Abs. 5, Art. 76; Verordnung (EG) Nr. 2868/95 Regel 19; Verordnung (EG) Nr. 2868/95 Regel 50 Abs. 1

 

Beteiligte

EUIPO / Puma

Puma SE

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. November 2016,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Puma SE mit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón, abogado,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Januar 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2016, Puma/EUIPO – Gemma group (Darstellung einer springenden Raubkatze) (T-159/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:457), mit dem dieses die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO (im Folgenden: Beschwerdekammer) vom 19. Dezember 2014 (Sache R 1207/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puma SE und der Gemma Group Srl (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 8 „Relative Eintragungshindernisse”) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke (ABl. 2009, L 78, S. 1) sieht in Abs. 5 vor:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren [Unions]marke um eine in der [Union] bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.”

Rz. 3

Art. 63 der Verordnung Nr. 207/2009, der zu deren Titel VII „Beschwerdeverfahren”) gehört, sieht in seinem Abs. 2 vor:

„Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.”

Rz. 4

Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.”

Rz. 5

Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:

„(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.”

Rz. 6

Art. 78 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

  1. Vernehmung der Beteiligten;
  2. Einholung von Auskünften;
  3. Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken;
  4. Vernehmung von Zeugen;
  5. Begutachtung durch Sachverständige;
  6. schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben.”

Rz. 7

In Regel 19 „Substanziierung des Widerspruchs”) der Verordnung (EG) Nr. 2868/95...

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