Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Anmeldung der Wortmarke BUDWEISER. Widerspruch. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung. Ältere internationale Wort- und Bildmarken BUDWEISER und Budweiser Budvar. Ernsthafte Benutzung der älteren Marke. Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung. ‚Rechtzeitiges’ Vorbringen von Beweismitteln. Verlängerungsurkunde der älteren Marke. Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Anheuser-Busch Inc. trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 12. Juni 2009,
Anheuser-Busch Inc. mit Sitz in Saint Louis (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und B. Goebel,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Budějovický Budvar, národní podnik, mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigter: K. Čermák, advokát,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann, L. Bay Larsen und J.-J. Kasel,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2010,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Anheuser-Busch Inc. (im Folgenden: Anheuser-Busch) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 2009, Anheuser-Busch/HABM – Budějovický Budvar (BUDWEISER) (T-191/07, Slg. 2009, II-691, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. März 2007 (Sache R 299/2006-2, im Folgenden: streitige Entscheidung), die Wortmarke BUDWEISER auf Widerspruch von Budějovický Budvar, národní podnik (im Folgenden: Budvar), von der Eintragung auszuschließen, abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94
Rz. 2
Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse”) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist und später aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) ersetzt worden ist, bestimmt in seinem Abs. 1:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
- wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;
- wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
Rz. 3
In Art. 15 der Verordnung Nr. 40/94 („Benutzung der Gemeinschaftsmarke”) heißt es:
„(1) Hat der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Gemeinschaftsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
(2) Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1:
- die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird;
…”
Rz. 4
Art. 42 Abs. 3 der Verordnung sieht vor:
„Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist. Der Widerspruch kann innerhalb einer vom [HABM] bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.”
Rz. 5
Art. 43 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 40/94 lautet:
„(1) Bei der Prüfung des Widerspruchs fordert...