Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Beamte. Dienstbezüge. Auslandszulage. Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts. Begriff ‚Dienst für einen anderen Staat’

 

Beteiligte

De Bustamante Tello / Rat

Rat der Europäischen Union

Rafael de Bustamante Tello

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr de Bustamante Tello trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 5. Januar 2006,

Rafael de Bustamante Tello, Prozessbevollmächtigte: R. García-Gallardo Gil-Fournier, D. Domínguez Pérez und A. Sayagués Torres, abogados,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und D. Canga Fano als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr de Bustamante Tello die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005, de Bustamante Tello/Rat (T-368/03, Slg. ÖD 2005, I-A-321 und II-1439, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 28. Juli 2003 über die Versagung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und der damit verbundenen Zulagen (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Art. 69 Satz 1 des Statuts in der zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung geltenden Fassung beträgt die Auslandszulage 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der dem Beamten zustehenden Haushaltszulage und der ihm zustehenden Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.

3 Nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts wird die Auslandszulage gewährt:

„a) Beamten, die

  • die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
  • während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

…”

Sachverhalt

4 Das Gericht hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt in den Randnrn. 3 bis 9 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„3 Der Kläger, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, übte seine Berufstätigkeit vom 2. Dezember 1991 bis zum 31. Juli 1996 in Brüssel im Dienst des ‚Instituto de Fomento de la Región de Murcia’ (Institut für die Entwicklung der Region Murcia, im Folgenden: INFO) aus, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts der Autonomen Gemeinschaft der Region Murcia (Comunidad Autónoma de la Región de Murcia), deren Büro in Brüssel u. a. damit betraut ist, die Gemeinschaftsgesetzgebung und -programme zu verfolgen, die für diese Autonome Gemeinschaft von Interesse sind. Vom 2. Dezember 1991 bis zum 31. Oktober 1993 arbeitete er auf der Grundlage eines Praktikantenvertrags und vom 1. November 1993 bis August 1996 auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags für das INFO.

4 Von August 1996 bis Dezember 2002 arbeitete der Kläger weiterhin auf der Grundlage des mit dem INFO geschlossenen unbefristeten Vertrags in Brüssel als Direktor der Oficina de la Comunidad Autónoma de la Región de Murcia ante las Comunidades europeas (Büro der Autonomen Gemeinschaft der Region Murcia bei den Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden: ORM), einer Verwaltungseinrichtung der Autonomen Gemeinschaft der Region Murcia, die mit der Wahrnehmung von deren Interessen bei den Gemeinschaftsorganen betraut ist.

5 Der Kläger räumt ein, dass er in der Zeit, in der er für das INFO und die ORM tätig war, aus beruflichen Gründen in Brüssel gewohnt habe. Die Parteien streiten jedoch über den Ort seines ständigen Wohnsitzes und über den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in diesem Zeitraum.

6 Am 1. Januar 2003 trat der Kläger als Beamter in den Dienst des Rates. Der für die Gewährung der Auslandszulage maßgebliche Fünfjahreszeitraum im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts, der sogenannte ‚Bezugszeitraum’, erstreckte sich in seinem Fall vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2002.

7 Am 24. Januar 2003 übe...

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