Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Beamte. Dienstbezüge. Auslandszulage. Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts. Begriff ‚Dienst für einen anderen Staat’

 

Beteiligte

Salazar Brier / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Tomás Salazar Brier

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Salazar Brier trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 5. Januar 2006,

Tomás Salazar Brier, Prozessbevollmächtigte: R. García-Gallardo Gil-Fournier, D. Domínguez Pérez und A. Sayagués Torres, abogados,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von J. Gutiérrez Gisbert, J. Rivas Andrés und M. Canal, abogados, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovskí (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Salazar Brier die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005, Salazar Brier/Kommission (T-83/03, Slg. ÖD 2005, I-A-311 und II-1407, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung zum einen der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Februar 2003, mit der seine auf Zuerkennung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und der damit verbundenen Zulagen gerichtete Beschwerde stillschweigend abgelehnt wurde, und zum anderen der ausdrücklichen Ablehnung dieser Beschwerde vom 24. März 2003 (im Folgenden: streitige Entscheidungen) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Art. 69 Satz 1 des Statuts in der zur Zeit der streitigen Entscheidungen geltenden Fassung beträgt die Auslandszulage 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der dem Beamten zustehenden Haushaltszulage und der ihm zustehenden Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.

3 Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts sieht vor, dass die Auslandszulage gewährt wird:

„a) Beamten, die

  • die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben
  • während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

Sachverhalt

4 Das Gericht hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt in den Randnrn. 3 bis 9 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„3 Der Kläger, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, übte seine Berufstätigkeit vom 3. Oktober 1994 bis zum 31. August 1998 in Brüssel im Dienst der Sociedad Canaria de Fomento Económico, Sofesa SA (Kanarische Gesellschaft für Wirtschaftsentwicklung, im Folgenden: Sofesa) aus, die mit der Wahrnehmung der Interessen der Autonomen Gemeinschaft der Kanaren (Comunidad Autónoma de Canarias) und der Büroleitung für die Vertretung der Regierung dieser Autonomen Gemeinschaft in Brüssel betraut ist. Vom 3. Oktober 1994 bis zum 3. Oktober 1995 arbeitete er auf der Grundlage eines Praktikantenvertrags und vom 15. November 1995 bis zum 31. August 1998 auf der Grundlage eines am 15. November 1995 unterzeichneten Arbeitsvertrags für das Büro der Sofesa in Brüssel. Die Parteien streiten über den tatsächlichen Wohn- und Arbeitsort des Klägers in der Zeit, in der er die im letztgenannten Vertrag vorgesehenen Aufgaben wahrnahm.

4 Am 1. September 1998 schloss der Kläger mit der Regierung der Autonomen Gemeinschaft der Kanaren einen befristeten Vertrag über eine Anstellung auf Zeit, der am 31. Mai 2002 endete. Dieser Vertrag sah die Entsendung des Klägers nach Brüssel vor. Die Parteien streiten jedoch über den tatsächlichen Wohn- und Arbeitsort des Klägers in den ersten zehn Monaten der Vertragslaufzeit.

5 Am 1. Juni 2002 trat der Kläger als Beamter in den Dienst der Kommission. Der für die Gewährung der Auslandszulage maßgebliche Fünfjahreszeitraum im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts, der sogenannte ‚Bezugszeitraum’, erstreckte sich in seinem Fall vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 2001.

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