Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden. Freier Kapitalverkehr. Angehöriger eines Drittstaats, der in seinem Gepäck nicht angemeldete Barmittel in bedeutender Höhe befördert. Anmeldeverpflichtung in Verbindung mit der Verbringung dieser Barmittel aus dem spanischen Hoheitsgebiet. Sanktionen. Verhältnismäßigkeit
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1889/2005; Art. 63 AEUV
Beteiligte
Ministerio de Economía y Competitividad |
Tenor
Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der ein Verstoß gegen die Verpflichtung, hohe Beträge von Barmitteln anzumelden, die in diesen Mitgliedstaat oder aus diesem Mitgliedstaat verbracht werden, mit einer Geldbuße geahndet wird, die bis zum Doppelten der nicht angemeldeten Barmittel betragen kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Oberster Gerichtshof von Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 5. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2017, in dem Verfahren
Lu Zheng
gegen
Ministerio de Economía y Competitividad
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund (Berichterstatter), A. Arabadjiev, S. Rodin und E. Regan,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin und M. Jacobs als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits sowie E. Zisi und A. Dimitrakopoulou als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Arenas und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. 2005, L 309, S. 9).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Lu Zheng und dem Ministerio de Economía y Competitividad (Ministerium für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit, Spanien). Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Geldbuße, die ihm wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht, bei der Ausreise aus dem spanischen Hoheitsgebiet bestimmte mit sich geführte Barmittel anzumelden, auferlegt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 2 und 3 der Verordnung Nr. 1889/2005 lauten:
„(2) Die Einleitung der Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem und ihre Investition im Anschluss an eine Geldwäsche schaden der gesunden und nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung. Daher wurde mit der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche [ABl. 1991, L 166, S. 77] auf Gemeinschaftsebene ein Mechanismus zur Verhinderung von Geldwäsche eingeführt, indem Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, überwacht werden. Da die Gefahr besteht, dass die Anwendung dieses Mechanismus zu einem Anstieg der Bewegungen von Barmitteln für illegale Zwecke führt, sollte die Richtlinie [91/308] durch ein System zur Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ergänzt werden.
(3) Solche Überwachungssysteme werden derzeit nur von einigen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des nationalen Rechts angewendet. Die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften wirken sich negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts aus. Daher sollten die Grundelemente auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden, um ein gleichwertiges Niveau der Überwachung der Bewegungen von Barmitteln über die Grenzen der Gemeinschaft hinweg sicherzustellen. Diese Harmonisierung sollte allerdings die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht berühren, im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Vertrags nationale Kontrollen der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft vorzunehmen.”
Rz. 4
Art. 1 „Ziel”) der Verordnung bestimmt:
„(1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie [91/308] betreffend Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, indem sie harmonisierte Vorschriften für die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, durch die zuständigen Behörden festlegt.
(2) Diese Verordnung berührt nicht d...