Überblick

Der Fälligkeitszeitpunkt setzt fest, wann die monatliche Mietzahlung geleistet bzw. beim Vermieter eingegangen sein muss.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für Wohn- und Geschäftsraummiete gelten grundsätzlich die §§ 556b Abs. 1, 579 Abs. 2 BGB, die den Fall der heute üblichen monatlichen Mietzahlung regeln.

Nach einer neuen Entscheidung des BGH[1] reicht es für eine rechtzeitige Zahlung der Miete per Überweisung, wenn der Mieter den Überweisungsauftrag bis zum 3. Werktag des Monats erteilt. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Geldeingangs beim Vermieter an. Anderslautende Formularklauseln sind bei der Wohnraummiete unwirksam.

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