Steuerfreiheit nur bei Stromentnahme an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers
Steuerfrei ist der Strom, der an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens entnommen wird. Dazu gehört nicht der Strom aus einer betrieblichen Ladevorrichtung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen hat.
Dabei spielt es keine Rolle, ob
- es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder
- der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst.
Konsequenz ist, dass die Stromkosten für private E-Bikes des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber erstattet hat, insoweit als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist.
Bei der Erstattung von Stromkosten für betriebliche Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge des Arbeitgebers, handelt es sich um einen steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG. Trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten selbst, kann er diese vom privaten Nutzungswert abziehen.
Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zu. Ohne die Anwendung von pauschalen Beträgen ist es schwierig, die selbst getragenen Kosten für den Ladestrom zu ermitteln, der auf betriebliche Fahrten entfällt.