Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K und der ehemalige Verwalter B streiten, ob B Schadensersatz wegen nicht beigetriebener Hausgelder schuldet. Das AG verurteilt B. In der Rechtsmittelbelehrung des dem B am 26.3.2021 zugestellten Urteils wird das LG Halle als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Dorthin richtet B seine Berufung. Nach einem Hinweis vom 1.6.2021, das zuständige Berufungsgericht sei das LG Dessau-Roßlau, nimmt B die Berufung bei dem LG Halle zurück.

Anschließend legt er am 8.6.2021 Berufung beim LG Dessau-Roßlau ein, begründet diese und beantragt Wiedereinsetzung. Das LG weist den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwirft die Berufung als unzulässig. Dagegen wendet sich der B mit der Rechtsbeschwerde. Mit Beschluss vom 15.10.2021 hebt das LG Dessau-Roßlau auf eine Anhörungsrüge des B seine ursprüngliche Entscheidung auf, gewährt Wiedereinsetzung und bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

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