Der BGH erhält die Rechtsbeschwerde für zulässig, obwohl das LG seine falsche Wiedereinsetzungsentscheidung mittlerweile korrigiert hat. Er hält diese Entscheidung für rechtsfehlerhaft. Das LG sei auf die Anhörungsrüge nicht befugt gewesen, Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 321a ZPO hätten nicht vorgelegen.

Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet. Die Ansicht, die Versäumung der Berufungsfrist durch B beruhe entscheidend auf dessen Verschulden, sei unzutreffend. Das LG hätte dem B Wiedereinsetzung gewähren müssen. Dieser habe die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt und die Wiedereinsetzungsfristen gewahrt. Schadensersatzansprüche einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den ehemaligen Verwalter seien eine WEG-Streitigkeit. Die Einlegung bei dem falschen Berufungsgericht habe auf der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des AG beruht und einen unverschuldeten Rechtsirrtum begründet.

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