Dieses Recht ist durch die Rechtsprechung, insbesondere zu § 540 BGB, geprägt. Danach ist die Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich an die Erlaubnis des Vermieters geknüpft. Folgende Ausnahmen sind aber anerkannt:
1.1 Enge Familienangehörige
Enge Familienangehörige gelten nach h. M. nicht als Dritte. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Der vertragsgemäße Gebrauch erfasse die Aufnahme dieser Personen.
Zu den engen Familienangehörigen zählen der Ehegatte, die gemeinsamen Kinder und die Stiefkinder, u. U. auch die Enkel.
Auch der den Ehegatten gleichgestellte gleichgeschlechtliche Lebenspartner i. S. v. § 1 Abs. 1 LPartG gehört dazu.
Die Geschwister eines Mieters werden dagegen nicht zu den engeren Familienangehörigen gerechnet.
Hinsichtlich der Eltern eines Mieters kommt es nach dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 6.10.1997 auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist Art und Größe der Wohnung sowie deren Belegung und Eignung für die Aufnahme weiterer Personen. Auch die Gründe und Motive für die Aufnahme sind zu berücksichtigen. Im Regelfall ist die Aufnahme der Eltern möglich, wenn hierfür ein Bedarf besteht und der erforderliche Platz vorhanden ist.
Anzeigepflicht
Der Mieter muss die Aufnahme dem Vermieter anzeigen; die Rechtmäßigkeit der Aufnahme hängt aber nicht von der Zustimmung des Vermieters ab.
Für das Verhalten seiner Familienangehörigen hat der Mieter einzustehen. Für deren Verschulden haftet er wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Wird der Hausfrieden durch die Familienangehörigen gestört, so kann der Vermieter gegenüber dem Mieter kündigen (§ 569 Abs. 2 BGB).
Kein Ausschluss im Mietvertrag möglich
Dies ist bei den o. g. nahen Verwandten nicht möglich.
Die Familienangehörigen sind ihrerseits in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen. Sie können deshalb vom Vermieter verlangen, dass dieser seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Der Vermieter kann von den Familienangehörigen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn diese infolge eines Mangels der Mietsache einen Schaden erleiden. Die Haftung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Gleichgestellte Personengruppen
Dieser Gruppe gleichgestellt sind nach der Rechtsprechung die nichtehlichen Lebenspartner und Hausangestellte oder Pflegepersonen.
1.2 Entfernte Familienangehörige
Zustimmung erforderlich
Weiter entfernte Familienangehörige darf der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufnehmen.
Zu dieser Gruppe von Familienangehörigen gehören bereits die Geschwister des Mieters. Für die Erteilung der Zustimmung gelten dieselben Grundsätze wie für die Erteilung der Untermieterlaubnis.