Solange der Mieter lebt, hat der Vermieter keinen Anspruch, dass die Familienangehörigen dem Mietvertrag beitreten. Stirbt der Mieter, so tritt zunächst der Ehegatte oder der (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in das Mietverhältnis ein. Ist kein eintrittswilliger Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden, so wird das Mietverhältnis mit denjenigen Familienangehörigen fortgesetzt, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Hausstand geführt haben.[1]

 
Achtung

Weite Auslegung des Familienbegriffs

Hier wird der Familienbegriff wieder weit ausgelegt: Gemeint sind alle verwandten oder verschwägerten Personen, nach h. M. auch Pflegekinder, Stiefkinder und Verlobte.

Sind mehrere Familienangehörige vorhanden, so treten sie insgesamt in das Mietverhältnis ein.

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