Im Nachbarrechtsgesetz von Brandenburg ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.
Nach § 20 Abs. 1 BbgNRG darf eine mit Fenstern, Türen, Balkonen oder Terrassen versehene Gebäudeaußenmauer nur errichtet werden, wenn ein Abstand zur Grenze von mindestens 3 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand entspricht den üblichen Tiefen von Abstandsflächen. Die Vorschrift soll Belästigungen des Nachbarn, die mit der Einsichtmöglichkeit in sein Grundstück verbunden sind, verhindern oder doch auf ein erträgliches Maß herabsetzen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden.
Keiner schriftlichen Einwilligung des Nachbarn bedarf es, wenn ein Wandbauteil innerhalb des Schutzstreifens von 3 m mit Glasbausteinen ausgeführt ist (§ 21 Nr. 1 BbgNRG). In einem derartigen Ausnahmefall entsteht aber wegen der fehlenden schriftlichen Zustimmung des Nachbarn kein Lichtschutzrecht.
§ 20 Abs. 2 BbgNRG regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen zum Betreten bestimmten Bauteil schriftlich zugestimmt hat, ist verpflichtet, diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er oder sein Rechtsnachfolger später selbst baut. Die gleiche Verpflichtung besteht auch dann, wenn vor einem Bauteil gebaut werden soll, das gemäß dem bisherigen Recht angebracht worden ist. Alle rechtmäßig angebrachten Bauteile sind somit unabhängig davon geschützt, ob ein Lichtrecht bereits erworben war oder nicht.
Zum Messen des Grenz- und Schutzabstands vgl. oben Kap. 3.3 und 3.4.
Das auf § 1004 Abs. 1 BGB beruhende Verlangen des Nachbarn auf Beseitigung von Fenstern, Türen oder zum Betreten bestimmten Bauteilen, mit denen ein geringerer als der in § 20 BbgNRG vorgeschriebene Abstand eingehalten wird und die nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 21 BbgNRG fallen, ist nach § 22 Abs. 1 BbgNRG ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb des folgenden Jahres auf Beseitigung klagt. Der Beseitigungsanspruch ist danach kraft Gesetzes verwirkt. Die gleiche Frist gilt auch für die Geltendmachung des Lichtschutzanspruchs aus § 20 Abs. 2 BbgNRG.
Es gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:
Abschnitt 4 Fenster- und Lichtrecht
§ 20 Inhalt und Umfang
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll.
(2) Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich zugestimmt hat oder das nach dem bisherigen Recht angebracht worden ist, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten Bauwerk mindestens 3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.
§ 21 Ausnahmen
Eine Zustimmung nach § 20 ist nicht erforderlich
- für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind,
- für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 3 m Breite,
- soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen und
- wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
§ 22 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer zustimmungsbedürftigen Einrichtung, die einen geringeren als den in § 20 vorgeschriebenen Abstand hat, ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf des auf die Anbringung der Einrichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben worden ist.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist, ist ausgeschlossen, wenn
- ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder
- ihr Abstand nicht dem bisherigen Recht entspricht und nicht bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben worden ist.
(3) Wird das Gebäude, an dem sich die Einrichtung befand, oder das Bauwerk beseitigt, so gelten für einen Neubau die §§ 20 und 21.