Im Nachbarrechtsgesetz von Schleswig-Holstein ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.
Nach § 22 Abs. 1 NachbG SH darf eine mit Fenstern, Türen oder zum Betreten bestimmten Bauteilen, wie Balkonen und Terrassen versehene Gebäudeaußenwand nur errichtet werden, wenn mit diesen Bauteilen ein Abstand zur Grenze von mindestens 3 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile auf dem angrenzenden Grundstück möglichst ausschließen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden.
Keiner Einwilligung des Nachbarn bedürfen Lichtöffnungen in Gebäudeaußenmauern, die undurchsichtig, schalldämmend und feuersicher sind, was auf Lichtöffnungen aus Glasbausteinen zutrifft (§ 23 Nr. 1 NachbG SH). Ist dagegen ein lichtdurchlässiges Wandbauteil nur undurchsichtig, nicht aber schalldämmend wie etwa dünnes Milchglas, ist die Einwilligung des Nachbarn nach § 22 Abs. 1 NachbG SH erforderlich. Soweit eine Einwilligung des Nachbarn entbehrlich ist, entsteht für das betreffende Bauteil kein Lichtschutzrecht.
§ 22 Abs. 3 NachbG SH regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen in Abs. 1 genannten Bauteil schriftlich zugestimmt hat, ist verpflichtet, durch Beachtung eines Schutzabstands von mindestens 3 m diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er später selber baut. Die Zustimmung des Nachbarn muss schriftlich erfolgt sein, um das Lichtschutzrecht entstehen zu lassen.
Zum Messen des Grenz- und Schutzabstands vgl. oben Kap. 3.3 und 3.4.
Werden Fenster oder sonstige Bauteile innerhalb des Schutzstreifens von 3 m ohne schriftliche Einwilligung des Nachbarn angebracht, kann dieser deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Dieses Verlangen ist innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Rohbau geltend zu machen. Wird die Frist nicht genutzt, erlischt der Anspruch (§ 24 Abs. 1 NachbG SH). Die Jahresfrist gilt auch für die Geltendmachung des Lichtrechtanspruchs.
Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:
Abschnitt VI Fenster und Lichtrecht
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll.
(2) Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
(3) Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich zugestimmt hat oder das nach dem bisherigen Recht angebracht worden ist, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten Bauwerk mindestens 3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.
Eine Zustimmung nach § 22 ist nicht erforderlich
- für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind;
- für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite;
- soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen.
(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung, die einen geringeren als den in § 22 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Abstand hat, ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf des auf die Anbringung der Einrichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben worden ist.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist, ist ausgeschlossen, wenn
- ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder
- ihr Abstand nicht dem bisherigen Recht entspricht und nicht bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben worden ist.
(3) Wird das Gebäude, an dem sich die Einrichtung befand, oder das Bauwerk beseitigt, so gelten für einen Neubau die §§ 22 und 23.