Im Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.
§ 4 Abs. 1 NachbG NRW regelt das Fensterabwehrrecht. Fenster sind hierbei Lichtöffnungen jeder Art, wobei die Lichtdurchlässigkeit entscheidend ist. Deshalb sind auch durch Glasbausteine geschlossene Maueröffnungen Fenster. Nur wenn Glasbausteine und ähnliche Materialien in Außenwände eingebaut werden, die weder auf noch unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet sind, gelten sie nicht als Fenster im Sinne des Gesetzes (§ 4 Abs. 5 NachbG NRW). Sie genießen dann aber nicht den Schutz des Lichtrechts.
Den Fenstern gleichgestellt sind Türen jeder Art und zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone, Erker oder Terrassen.
Eine Besonderheit weist das Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen insoweit auf, als auch Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind, unter das Fensterabwehrrecht fallen.
Nach § 4 Abs. 1 NachbG NRW darf eine mit Fenstern oder Türen sowie mit Balkonen oder Terrassen versehene Gebäudeaußenwand bzw. ein Dachfenster der genannten Art nur errichtet werden, wenn ein Abstand zur Grenze von mindestens 2 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile auf dem angrenzenden Grundstückmöglichst ausschließen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden.
§ 4 Abs. 2 NachbG NRW regelt das Lichtschutzrecht, das nur für Fenster, nicht dagegen auch für sonstige Bauteile gilt. Voraussetzung ist, dass der Nachbar der Anlage der Fenster innerhalb des Schutzstreifens von 2 m schriftlich zugestimmt hat bzw. dass diese vor mehr als drei Jahren im Rohbau angebracht wurden. Gegenüber derartigen Fenstern ist der Nachbar zur Beachtung eines Schutzabstands von 2 m verpflichtet, wenn er später selber baut. Im Normalfall erfolgt die Beeinträchtigung eines vorhandenen Fensters durch ein später errichtetes Gebäude. Nur diese Fallgestaltung ist in § 4 Abs. 2 NachbG NRW ausdrücklich geregelt worden. Die Vorschrift ist aber entsprechend auch auf Anlagen anzuwenden, die wie Gebäude den Lichteinfall auf Dauer beeinträchtigen können, wie etwa Eisenträger, die Teil einer nicht nur vorübergehend errichteten ortsfesten Krananlage sind oder eine Mauer.
Zum Messen des Grenz- und Schutzabstands vgl. oben Kap. 3.3 und 3.4.
Werden Fenster oder sonstige Bauteile innerhalb des Schutzstreifens von 2 m ohne schriftliche Einwilligung des Nachbarn angebracht, kann dieser deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Dieses Verlangen ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang der Bauunterlagen, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren nach Ingebrauchnahme des Gebäudes ausgeschlossen (§§ 6, 3 Abs. 1 NachbG NRW). Die gleiche Frist gilt für die Geltendmachung des Lichtrechtsanspruchs aus § 4 Abs. 2 NachbG NRW.
Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:
II. Abschnitt Fenster- und Lichtrecht
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Das gilt entsprechend für Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind.
(2) Von einem Fenster, das
- mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks,
- vor mehr als drei Jahren im Rohbau oder
- gemäß dem bisherigen Recht angebracht worden ist,
muss mit später errichteten Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Gebäude den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.
(3) Die Abstände sind waagerecht vom grenznächsten Punkt der Einrichtung oder des Gebäudes aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.
(4) Die Abstände dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks unterschritten werden. Die Einwilligung darf nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
(5) Lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile von Wänden, die weder auf noch unmittelbar an der Grenze errichtet sind, gelten nicht als Fenster.
§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht,
- soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muss;
- gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);
- für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellerrampen und Kellertreppen;
- wenn die Einrichtung oder das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabs...