Das LG meint, B könne sich auf die Protokollmängel berufen! Nach überwiegender Ansicht liege eine Fertigstellung jedenfalls erst dann vor, wenn alle wesentlichen und die (auch unwesentlichen) bei der Abnahme gerügten Mängel (Protokollmängel) beseitigt seien. Es gebe aber Protokollmängel. K könne sich auf die fehlende Fälligkeit der Fertigstellungsrate auch berufen. Eine Vergemeinschaftung der Mängelansprüche stehe der Einrede nicht entgegen.

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