Gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 WEG a. F. konnte die Verfügungsbefugnis des Verwalters über gemeinschaftliche Gelder von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden. Seit Inkrafttreten des WEMoG können die Befugnisse des Verwalters nach § 27 Abs. 2 WEG sowohl erweitert als auch beschränkt werden. Nach wie vor kann also insbesondere auch ein "Zweitunterschrift"-Erfordernis geregelt werden. Auch wenn dieses Zusatzerfordernis in der Praxis keine wirkliche Rolle spielt, weil entsprechende Beschlüsse äußerst selten gefasst werden, sollte der Verwalter dennoch die Rechtslage innerhalb der jeweiligen Eigentümergemeinschaft prüfen. In seltenen Fällen können sich entsprechende Regelungen auch in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung finden.

Grundsätzlich dürfte ein Beschluss zumindest ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn zu jeglicher Ausgabe des Verwalters die Zustimmung eines Dritten erforderlich wäre. Eine derartige Einschränkung dürfte über die mit der Regelung des § 27 Abs. 2 WEG verfolgte Intention des Gesetzgebers hinausgehen. Der Verwalter wäre bei Umsetzung des Beschlusses gezwungen, für jede noch so kleine Ausgabe oder auch regelmäßige und unproblematische Zahlungen an Energieversorgungsunternehmen eine 2. Unterschrift einzuholen. Selbst die Einrichtung eines Dauerauftrags wäre nicht mehr möglich, da der Verwalter auf diese Weise das Erfordernis, für jeden einzelnen Kontoabfluss eine Zustimmung einzuholen, umgehen würde. Sollte jedenfalls der im Beschluss Benannte ortsabwesend oder aus sonstigen Gründen an der Abzeichnung verhindert sein, könnten in diesem Zeitraum die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erfüllt werden. Der Verwalter wäre somit handlungsunfähig.[1]

[1] LG Berlin, Urteil v. 8.5.2015, 55 S 123/14 WEG.

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