Um dies beurteilen zu können, sollte der Vermieter in groben Zügen wissen, welche Schutzarten es für Flüchtlinge gibt und welche Aufenthaltstitel hierzu erteilt werden.
2.2.1 Schutzarten
Im Rahmen des Asylverfahrens entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darüber, welche der zur Verfügung stehenden Schutzarten im Einzelfall greift:
Asylberechtigung |
Flüchtlingsschutz |
Subsidiärer Schutz |
Abschiebungsverbot oder faktische Hinderung der Abschiebung |
Wenn durch den Heimatstaat politische Verfolgung droht. Der Betroffene muss in seiner Menschenwürde verletzt worden sein. Die Asylberechtigung wird wegen der in Art. 16a Abs. 2 GG verankerten Drittstaatenregelung kaum erteilt. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der Flüchtling unmittelbar aus dem Fluchtland mit einem Flugzeug in die Bundesrepublik eingereist ist, was kaum einem Flüchtling gelingt. |
Wenn das Leben oder die Freiheit in der Heimat aufgrund der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bedroht ist. Flüchtlingsschutz ist auch bei Einreise über sicheren Drittstaat möglich und auch dann, wenn der Betroffene nicht von staatlicher Seite verfolgt wird, der Heimatstaat aber keinen Schutz vor der Verfolgung gewährt. |
Weder Flüchtlingsschutz noch Asylberechtigung kann gewährt werden, im Herkunftsland droht aber eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (z. B. drohende Vollstreckung einer Todesstrafe oder Folter). |
Wenn die Möglichkeit der Ausreise nicht gegeben ist (z. B. wegen fehlender Papiere, Krankheit oder fehlender Transportwege). |
Hoher Schutzstatus |
Hoher Schutzstatus |
Mittlerer Schutzstatus |
Mittlerer bis niedriger Schutzstatus |
2.2.2 Aufenthaltstitel
Besonderer Status für ukrainische Flüchtlinge
Für die Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Wegen der besonderen Situation in der Ukraine wurde hierzu eine Ausnahmeregelung geschaffen. Hierzu führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus:
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Ausnahme gilt nach derzeitigem Stand für erstmalige Einreisen bis zum 31. Mai 2023 für einen Zeitraum von 90 Tagen und ermöglicht damit längstens einen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel bis zum 29. August 2023.
- Ukrainische Flüchtlinge müssen keinen Antrag auf Asyl stellen.
- Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei nach Deutschland eingereist sind, müssen innerhalb von 90 Tagen nach Einreise nach Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt einholen.
- Ukrainische Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese muss aber zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde trägt bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel ein, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
- Besteht Hilfebedürftigkeit, erhalten alle Personen, die vom Anwendungsbereich des § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erfasst sind, Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Mit dem Bezug von Sozialleistungen nach SGB II besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung.
Ankunftsnachweis
Nach ihrer Ankunft und Registrierung stellen Flüchtlinge in aller Regel einen Asylantrag in Deutschland. Nach der Registrierung wird ein Ankunftsnachweis ausgestellt, der zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Dieser wird für maximal 6 Monate ausgestellt und kann im Bedarfsfall um weitere 3 Monate verlängert werden. Sobald der oder die Betroffene einen Asylantrag gestellt hat, wird der Ankunftsnachweis eingezogen und ungültig und es wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Der Ankunftsnachweis stellt weder einen Ausweis noch einen Ausweisersatz dar und berechtigt in keinem Fall zur Anmietung einer Wohnung.
Quelle: BAMF
Aufenthaltsgestattung
Für die Dauer des Asylverfahrens erhalten die Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt dazu, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in Deutschland zu leben. In dieser Zeit unterliegen die Asylsuchenden der sog. "Residenzpflicht", die sie dazu verpflichtet, sich nur an einem von der zuständigen Behörde festgelegten Ort aufzuhalten. Auch die Aufenthaltsgestattung berechtigt in keinem Fall zur Anmietung einer Wohnung.
Quelle: BAMF
Aufenthaltserlaubnis
Die vom BAMF festgestellte Schutzart begründet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und deren jeweilige Dauer. In der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis ist stets die einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes genannt, sodass daraus der Grund für den Aufenthalt zu ersehen ist.
Quelle: BAMF
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