Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus des Flüchtlings. Die nachfolgende Tabelle gibt eine grobe Übersicht. Der Mietinteressent selbst sollte jedoch regelmäßig Auskunft darüber geben können, welche Behörde für ihn zuständig ist.

 
Aufenthaltsnachweis Zuständige Behörde[1]
Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) Sozialamt
Duldung (§ 60a AufenthG) Sozialamt
Aufenthaltserlaubnis (§ 23 Abs. 1 und 2 AufenthG), wenn Aufenthalt nicht wegen Krieges im Heimatland erlaubt ist Jobcenter
Aufenthaltserlaubnis (§ 23 Abs. 1 AufenthG), wenn Aufenthalt wegen Krieges im Heimatland nach Weisung der Länder erlaubt ist Sozialamt
Aufenthaltserlaubnis (§ 23a AufenthG) länger als 6 Monate Jobcenter
Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG), also anerkannte Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG Jobcenter
Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG): Nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erhalten AE für vorübergehenden Aufenthalt, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern Sozialamt
Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG): AE wird abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG wegen besonderer Umstände des Einzelfalls verlängert Jobcenter
Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG), wenn weniger als 18 Monate seit der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung vergangen sind Sozialamt
Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG), wenn mehr als 18 Monate seit der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung vergangen sind Jobcenter
Aufenthaltserlaubnis (§ 25a AufenthG) Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden Jobcenter
Aufenthaltserlaubnis (§ 25b AufenthG) Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration Jobcenter
[1] Siehe auch Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Leitfaden für Arbeitsmarktzugang und Förderung für Flüchtlinge, S. 15, http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/37926-fluechtlinge-kundinnen-und-kunden-der-arbeitsagenturen-und-jobcenter.html.

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