Definitionen
Als ein Gesamtsystem wird eine Anlagenkombination aus Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und nicht öffentlich zugängliche Ladestation für Elektroautos sowie die für den gekoppelten Betrieb der Anlagen notwendigen Nebenanlagen wie Wechselrichter, Energiemanagementsystem und Netzanschluss angesehen.
Eine Photovoltaikanlage ist eine dezentrale Energieerzeugungsanlage als "Anlage" im Sinne des § 3 Nr. 1 und Nr. 41 Erneuerbare-Energien-Gesetz in der aktuellen Fassung. Sie muss eine Spitzenleistung von mindestens 5,00 kWp aufweisen.
Ein Solarstromspeicher dient der temporären Solarstromspeicherung des selbsterzeugten Stroms zur späteren Nutzung (im Sinne des § 3 Nr. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz in der aktuellen Fassung). Die nutzbare Speicherkapazität des Solarstromspeichers muss mindestens 5,00 kWh betragen.
Anforderungen
Alle 3 Komponenten Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und Ladestation müssen fabrikneu beschafft werden. Werden die Komponenten gemietet oder auf Raten gekauft, ist ein Zuschuss möglich, wenn die antragstellende Person nach Ablauf der Vertragslaufzeit Eigentümerin der Anlage wird.
Die Einbaumaßnahmen der einzelnen Komponenten müssen durch Fachunternehmen vorgenommen werden. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage, des Solarstromspeichers und der Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Niederspannungsanschlussverordnung erfolgen.
Technische Mindestvoraussetzungen
Das Gesamtsystem muss folgende technische Mindestvoraussetzungen erfüllen:
- Geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 8 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der aktuellen Fassung bzw. § 49 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind einzuhalten.
Es ist sicherzustellen, dass die Anlagenkonfiguration so ausgestaltet ist, dass der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom vorrangig für den Eigenverbrauch genutzt wird, in dem Sinne, dass
- der Strom aus der Photovoltaikanlage vorrangig und direkt in die Batterie des Elektroautos (Traktionsbatterie) geleitet wird,
- der den Eigenverbrauch übersteigende Anteil des Stroms aus der Photovoltaikanlage vorrangig für die Eigenspeicherung genutzt und erst nachrangig ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,
- der von stationären oder mobilen Solarstromspeichern erzeugte (zurückgespeiste) Strom vorrangig für den Eigenverbrauch genutzt und erst nachrangig ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
Zur bestmöglichen Nutzung von Strom aus Erneuerbaren Energien bzw. zur Vermeidung von temporären Überlastungen des Verteilnetzes, gelten folgende Anforderungen an die Anbindbarkeit und Steuerbarkeit der zu fördernden, intelligenten Ladestation, der Photovoltaikanlage (hier des Solarwechselrichters), des Solarstromspeichers bzw. des Energiemanagementsystems:
- Der sichere Betrieb des Batteriespeichersystems und der Batterie ist durch die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik zu gewährleisten.
- Die ordnungsgemäße und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und der Nachweis darüber ist der KfW auf Verlangen vorzulegen (Fachunternehmenserklärung).
- Die Komponenten müssen über eine sichere digitale, bidirektionale Kommunikationsschnittstelle verfügen und gängige, standardisierte Kommunikationsprotokolle unterstützen sowie eine sichere Softwareupdatefähigkeit aufweisen, sodass zukünftig eine Absicherung auf Transportebene nach Stand der Technik, beschrieben durch die technischen Richtlinien des BSI (insbesondere TR 2102-1 und -2) ermöglicht werden kann, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Ferner müssen die Komponenten hinreichend Platz für die Nachrüstung mittels steckbarer Komponenten (beispielsweise Kommunikationsadapter nach TR-03109-5) vorsehen, sodass zukünftig eine sichere und interoperable Anbindbarkeit an das Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz ermöglicht werden kann, um mit anderen Komponenten und Akteuren innerhalb des Energiesystems sicher über ein intelligentes Messsystem kommunizieren zu können.
- Ist noch kein Smart-Meter-Gateway vorhanden, genügt der Nachweis, dass der Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes mit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem beauftragt hat oder der Messstellenbetreiber die Ausstattung gemäß § 37 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes angekündigt hat.
- Die Kommunikationsschnittstelle zur Steuerung der Komponenten des Gesamtsystems kann entweder kabelgebunden (Ethernet) oder kabellos ausgeprägt sein, die Kommunikation muss über ein IP-basiertes Protokoll (z. B. gemäß VDE AR 2829) stattfinden.