Um die Förderung zu erhalten, muss die Anschaffung und Installation einer Photovoltaik-Anlage vorgenommen werden. Die Anlage kann als Aufdach-, Fassadenanlage oder auf der Garage oder dem Carport installiert werden. Die Installation muss an privaten Wohngebäuden mit bis zu 3 Wohneinheiten erfolgen. Dabei muss der Antragsteller eine der Wohneinheiten selbst nutzen.
Das Wohngebäude muss in Baden-Württemberg liegen. Ein Gebäude außerhalb der Landesgrenzen wird nicht über dieses Programm gefördert. Bei dem Gebäude kann es sich um einen Neubau oder um ein Bestandsgebäude handeln.
Der Antragsteller muss den erzeugten Strom nicht einspeisen. Ein 100 %-iger Eigenverbrauch ist somit möglich. Wird der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist, muss die Anlage die technischen Anforderungen nach dem aktuell geltenden Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien erfüllen.
Neben der Anlage werden auch die Anschaffung und Installation von Speichern für den mit der PV-Anlage erzeugten Strom gefördert. Diese Anschaffung muss nicht zwingend mit der PV-Anlage erfolgen.
Fachunternehmerpflicht
Es besteht eine Fachunternehmerpflicht, wonach die Installation nur von Fachunternehmern vorgenommen werden darf.
Diese Kosten werden gefördert
Finanziert werden Kosten für:
- Technische Anlagen (PV-Anlage sowie Batteriespeicher),
- Planung und Projektierung,
- erforderliche Baumaßnahmen zur Vorbereitung der Installation der PV-Anlage (Dacharbeiten, Aufständerung, Unterkonstruktion etc.) oder des Batteriespeichers,
- Installation,
- Anschluss an das öffentliche Stromnetz (inklusive Erdarbeiten),
- Messeinrichtungen,
- Modernisierung, Umrüstung und Nachrüstung von Anlagen,
- sonstige Kosten, die in Zusammenhang mit der PV-Anlage oder dem Speicher stehen (z. B. die Anschaffung und Installation einer Wallbox sowie
- Umsatzsteuer, sofern kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Eigenleistungen
Vom Antragsteller erbrachte Eigenleistungen werden in der Regel nicht gefördert. Ausnahmen sind nur möglich, wenn der fachgerechte Einbau der PV-Anlage und/oder des Speichers von einem Fachunternehmen schriftlich bestätigt wird. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller selbst Fachhandwerker bzw. Ingenieur der entsprechenden Fachrichtung ist. Die eigene Arbeitsleistung (Muskelhypothek) oder der Einsatz von privaten Helfern ist von der Förderung ausgeschlossen. Gefördert werden lediglich die angefallenen Materialkosten.
Das wird nicht gefördert
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- das Vorhaben nicht die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllt;
- es sich um Anlagen für Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser oder Zweitwohnsitze handelt;
- es sich um Umschuldungen bzw. Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben handelt. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt hier nicht als Umschuldung.