Antragsberechtigt sind
- Grundeigentümer,
- sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte) von Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften, Reihenhäusern, kleinen Mehrfamilienhäusern mit bis zu 2 vermieteten Wohneinheiten und
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
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