Die Förderungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden über das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) vorgenommen. Für private Haushalte und Wohnungsunternehmen wird das folgende Programm angeboten:
Programm für Mecklenburg-Vorpommern
- Modernisierung (Darlehen) von Wohnungen im Bestand
Dieses Programm soll Eigentümer von Wohnungen motivieren, den Bestand zu modernisieren. Hierzu gehört auch die energetische Sanierung. Die Inanspruchnahme der Förderung verlangt allerdings eine Belegungs- und Mietpreisbindung.
2.8.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- natürliche Personen,
- juristische Personen und
- Erbbauberechtigte.
Diese Personen und Berechtigten müssen Eigentümer einer Miet- oder Genossenschaftswohnung oder einer selbst genutzten Wohnung sein. Das Förderobjekt muss in Mecklenburg-Vorpommern belegen sein.
Besondere Anforderungen an die Antragsberechtigung
An die Antragsteller werden je nach Nutzung diese besonderen Forderungen gestellt:
Vermietete Wohnungen |
Selbst genutzte Wohnungen |
Die Antragsteller müssen ihre geförderten Wohnungen den Mietpreis- und Belegungsbedingungen unterwerfen. |
Die Antragsteller müssen mit ihren Haushalten zu dem nach der Einkommensgrenzen-Verordnung begünstigten Personenkreis gehören. |
Die Zweckbindung und Belegungsbindung endet frühestens, wenn das gewährte Darlehen abzüglich des Tilgungsnachlasses planmäßig in der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt ist. |
Die Wohnung muss von Antragsteller oder Haushaltsangehörigen für den Zeitraum von 15 Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. |
Einhaltung der Einkommensgrenzen
Einkommensgrenzen (in EUR) gem. § 9 Abs. 2 WoFG, die einzuhalten sind:
Anzahl der Personen, die zum Haushalt gehören |
Einkommensgrenze in EUR |
1-Personen-Haushalt (1 Erwachsener) |
21.600 |
2-Personen-Haushalt (2 Erwachsene) |
32.400 |
3-Personen-Haushalt (3 Erwachsene) |
39.780 |
3-Personen-Haushalt (2 Erwachsene + 1 Kind) |
40.680 |
3-Personen-Haushalt (1 Erwachsener + 2 Kinder) |
41.580 |
4-Personen-Haushalt (4 Erwachsene) |
47.160 |
4-Personen-Haushalt (3 Erwachsene + 1 Kind) |
48.060 |
4-Personen-Haushalt (2 Erwachsene + 2 Kinder) |
48.960 |
4-Personen-Haushalt (1 Erwachsene + 3 Kinder) |
49.860 |
5-Personen-Haushalt (5 Erwachsene) |
54.540 |
5-Personen-Haushalt (4 Erwachsene + 1 Kind) |
55.440 |
5-Personen-Haushalt (3 Erwachsene + 2 Kinder) |
56.340 |
5-Personen-Haushalt (2 Erwachsene + 3 Kinder) |
57.240 |
5-Personen-Haushalt (1 Erwachsener + 4 Kinder) |
58.140 |
zzgl. für jede weiteren Person |
7.380 |
wenn die weitere Person ein Kind ist, zzgl. |
8.280 |
Online-Berechnungsprogramm des LFI
Eine Excel-Tabelle "Berechnungsmodul zur Ermittlung des Jahreseinkommens nach den Vorgaben der Einkommensgrenzenverordnung" findet man auf der Webseite des LFI im Anhang zu diesem Programm.
2.8.2 Das wird gefördert
Förderfähig sind Modernisierungsmaßnahmen, die
- den Gebrauchswert der Wohnungen und Wohngebäude nachhaltig erhöhen,
- die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
- nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken,
- die Kohlendioxid-Emissionen reduzieren,
- der Sanierung von Wohngebäuden als Effizienzhaus dienen,
- dem Abbau von Mobilitätsbarrieren durch Wohnraumanpassungen dienen,
- der Nachrüstung von Personenaufzügen, Liften oder anderen mechanischen vertikalen Personenbeförderungssystemen dienen,
- dem Einbau von Smart-Home-Komponenten und einbruchhemmender Sicherheitstechnik dienen,
- der Errichtung von gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität dienen.
Anforderungen und Bedingungen in Zusammenhang mit der Maßnahme
Anforderung |
Bedingungen |
Wohnung |
- Die modernisierte Wohnung muss älter als 10 Jahre sein. Berechnet wird die Frist ab Bezugsfertigstellung.
- Wurde die Wohnung innerhalb der 10-jährigen Frist fertiggestellt, werden nur Maßnahmen gefördert, die der Heizenergieeinsparung dienen, zur Kohlendioxid- und Schwefeldioxidminderung führen oder zur Wohnungsanpassung für behinderte oder ältere Menschen erforderlich sind.
- Bei gemischt genutzten Gebäuden ist nur der Teil der Maßnahmen förderfähig, der auf die Wohnungen entfällt.
- Bei einer Sanierung zum Effizienzhaus muss die Wohnung gleichzeitig barrierearm angepasst werden. So sollen der Gebäudezugang und die Zugänge zu den Wohnungen grundsätzlich schwellen- und stufenlos erreichbar sein. Die geförderten Wohnungen müssen über eine Toilette, ein Bad und die Küche oder die Kochnische verfügen, die barrierefrei zugänglich sind. Das Gleiche gilt grundsätzlich für den Freisitz. Bäder müssen einen stufenlos zugänglichen Duschplatz haben.
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Technische Anforderungen |
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