Die Förderungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden über das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) vorgenommen. Für private Haushalte und Wohnungsunternehmen wird das folgende Programm angeboten:
Programm für Mecklenburg-Vorpommern
- Modernisierung (Darlehen) von Wohnungen im Bestand[1]
Dieses Programm soll Eigentümer von Wohnungen motivieren, den Bestand zu modernisieren. Hierzu gehört auch die energetische Sanierung.[2] Die Inanspruchnahme der Förderung verlangt allerdings eine Belegungs- und Mietpreisbindung.
2.8.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- natürliche Personen,
- juristische Personen und
- Erbbauberechtigte.
Diese Personen und Berechtigten müssen Eigentümer einer Miet- oder Genossenschaftswohnung oder einer selbst genutzten Wohnung sein. Das Förderobjekt muss in Mecklenburg-Vorpommern belegen sein.
Besondere Anforderungen an die Antragsberechtigung
An die Antragsteller werden je nach Nutzung diese besonderen Forderungen gestellt:
Vermietete Wohnungen | Selbst genutzte Wohnungen |
---|---|
Die Antragsteller müssen ihre geförderten Wohnungen den Mietpreis- und Belegungsbedingungen unterwerfen. | Die Antragsteller müssen mit ihren Haushalten zu dem nach der Einkommensgrenzen-Verordnung begünstigten Personenkreis gehören. |
Die Zweckbindung und Belegungsbindung endet frühestens, wenn das gewährte Darlehen abzüglich des Tilgungsnachlasses planmäßig in der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt ist. | Die Wohnung muss von Antragsteller oder Haushaltsangehörigen für den Zeitraum von 15 Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. |
Einhaltung der Einkommensgrenzen
Einkommensgrenzen (in EUR) gem. § 9 Abs. 2 WoFG, die einzuhalten sind:
Anzahl der Personen, die zum Haushalt gehören | Einkommensgrenze in EUR |
---|---|
1-Personen-Haushalt (1 Erwachsener) | 21.600 |
2-Personen-Haushalt (2 Erwachsene) | 32.400 |
3-Personen-Haushalt (3 Erwachsene) | 39.780 |
3-Personen-Haushalt (2 Erwachsene + 1 Kind) | 40.680 |
3-Personen-Haushalt (1 Erwachsener + 2 Kinder) | 41.580 |
4-Personen-Haushalt (4 Erwachsene) | 47.160 |
4-Personen-Haushalt (3 Erwachsene + 1 Kind) | 48.060 |
4-Personen-Haushalt (2 Erwachsene + 2 Kinder) | 48.960 |
4-Personen-Haushalt (1 Erwachsene + 3 Kinder) | 49.860 |
5-Personen-Haushalt (5 Erwachsene) | 54.540 |
5-Personen-Haushalt (4 Erwachsene + 1 Kind) | 55.440 |
5-Personen-Haushalt (3 Erwachsene + 2 Kinder) | 56.340 |
5-Personen-Haushalt (2 Erwachsene + 3 Kinder) | 57.240 |
5-Personen-Haushalt (1 Erwachsener + 4 Kinder) | 58.140 |
zzgl. für jede weiteren Person | 7.380 |
wenn die weitere Person ein Kind ist, zzgl. | 8.280 |
Online-Berechnungsprogramm des LFI
Eine Excel-Tabelle "Berechnungsmodul zur Ermittlung des Jahreseinkommens nach den Vorgaben der Einkommensgrenzenverordnung" findet man auf der Webseite des LFI im Anhang zu diesem Programm.[1]
2.8.2 Das wird gefördert
Förderfähig sind Modernisierungsmaßnahmen, die
- den Gebrauchswert der Wohnungen und Wohngebäude nachhaltig erhöhen,
- die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
- nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken,
- die Kohlendioxid-Emissionen reduzieren,
- der Sanierung von Wohngebäuden als Effizienzhaus dienen,
- dem Abbau von Mobilitätsbarrieren durch Wohnraumanpassungen dienen,
- der Nachrüstung von Personenaufzügen, Liften oder anderen mechanischen vertikalen Personenbeförderungssystemen dienen,
- dem Einbau von Smart-Home-Komponenten und einbruchhemmender Sicherheitstechnik dienen,
- der Errichtung von gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität dienen.
Anforderungen und Bedingungen in Zusammenhang mit der Maßnahme
Anforderung | Bedingungen |
---|---|
Wohnung |
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Technische Anforderungen |
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