Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO), sowie einem Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO) kann keine Beihilfe gewährt werden.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
Soweit eine De-minimis-Beihilfe beantragt wird, sind die Antragsteller verpflichtet, eine Erklärung über die in den drei letzten Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen abzugeben. Ein entsprechender Vordruck kann bei dem mit der Umsetzung der Förderrichtlinie beauftragten Projektträger angefordert werden.
Die Vorhaben dürfen vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
Eine Förderung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Absatz 2 bis 6 AGVO ausgeschlossen.
4.1 |
Bei Zuwendungen für Elektromobilitätskonzepte (Umweltstudien) nach Nummer 2.1 Die Ergebnisse der Elektromobilitätskonzepte (Umweltstudien) müssen dem Zuwendungsgeber zur Verfügung gestellt werden. Ergebnisse kann der Zuwendungsgeber beziehungsweise von ihm beauftragte Dritte im Rahmen der übergeordneten Programmbegleitung und Öffentlichkeitsarbeit nutzen und veröffentlichen. |
4.2 |
Bei Investitionszuschüssen für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Infrastruktur nach Nummer 2.2 Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur sind:
- Der Betrieb der Fahrzeuge und der Ladeinfrastruktur muss grundsätzlich mit erneuerbarer Energie erfolgen, wobei die Einbindung lokal erzeugter erneuerbarer Energie wünschenswert ist. Die genauen Anforderungen dazu werden in den Förderaufrufen veröffentlicht.
- Geförderte Fahrzeuge müssen mindestens 24 Monate im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben. Sie müssen im Inland zugelassen beziehungsweise betrieben werden, falls eine Zulassung aufgrund des Einsatzzwecks nicht notwendig ist.
- Der Netto-Listenpreis des Basismodells für den deutschen Markt eines geförderten Fahrzeugs muss unter einer im Förderaufruf festgelegten Höchstgrenze liegen.
Spezifische Anforderungen an die geförderten Fahrzeuge oder an die Ladeinfrastruktur sowie an die Berichterstattung für die programmatische Begleitung des Förderprogramms werden jeweils im Rahmen der Förderaufrufe definiert. |
4.3 |
Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3 Für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3 dieser Förderrichtlinie können die Antragsteller Verbünde aus verschiedenen Partnern bilden. Bei Verbundprojekten muss von den Partnern ein Verbundkoordinator benannt werden, der bereits in der Antragsphase zentraler Ansprechpartner für den Projektträger ist. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Hierbei zu berücksichtigende Hinweise sind dem Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Merkblatt Nummer 0110). Bei Verbundprojekten, an denen mindestens eine Forschungseinrichtung beteiligt ist, muss jedoch bereits vor der Förderentscheidung, entsprechend Randnummer 28 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1), eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte im Unionsrahmen vorgegebene Inhalte der Kooperationsvereinbarung nachgewiesen werden. Dies erfolgt auf der Grundlage des Skizzenformulars, das durch den Projektträger bereitgestellt wird. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sich im Rahmen der programmatischen Begleitung aktiv zu beteiligen. Eine Übersicht der einzelnen Themenfelder und der darin bearbeiteten Fragestellungen sind den separaten Aufrufen zur Einreichung von Anträgen zu entnehmen. Weitere Informationen zur Programm-Begleitung können der Internetseite der Programmgesellschaft Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW) entnommen werden. Der Antragsteller hat in seiner Vorhabenskizze und gegebenenfalls später in seinem Ant... |