Nach der gesetzlichen Regelung haftet der Mieter für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters, seiner Erfüllungsgehilfen[1], für Verrichtungsgehilfen[2] und für bestimmte Organe[3] sowie für den Untermieter.[4] Haftungserweiterungen auf "sonstige (zum Mieter) in Beziehung stehende Personen", wie z. B. Besucher sind unwirksam.[5]

 
Hinweis

Klausel kann inhaltlich geteilt werden

Ist die Haftungsklausel so abgefasst, dass der wirksame Klauselteil von dem unwirksamen sprachlich und inhaltlich getrennt werden kann, so ist die Klausel mit dem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.[6]

[5] BGH, a. a. O., NJW 1991, 1750.
[6] BGH, a. a. O..

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