Der gemeindliche Bebauungsplan ist das geeignete Planungsinstrument, um künftige Konflikte aus der baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken von vornherein möglichst auszuschließen. Dies betrifft auch Freizeitanlagen als bauliche Anlagen, zu denen nicht nur Gebäude, sondern auch Spielflächen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks oder Gemeindebedarfsflächen zählen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Bebauungsplan ungültig sein, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB die Schutzwürdigkeit der an eine geplante Freizeitanlage angrenzenden Wohnbebauung verkannt und damit falsch beurteilt wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Gemeinde der vorhandenen Wohnbebauung eine unzutreffende Schutzwürdigkeit (etwa Mischgebiet anstelle eines allgemeinen Wohngebiets) zuerkennt.[1]

Als Nachbar sind Sie deshalb gut beraten, Ihre Rechte schon in diesem frühen Planungsstadium wahrzunehmen. Als Rechtsbehelf dient der Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), über den das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof des jeweiligen Bundeslands entscheidet. Nachbar i. S. d. Baurechts sind Sie, wenn Sie Inhaber dinglicher Rechte an einem betroffenen Grundstück sind, also Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher.

 
Achtung

Einjährige Einwendungsfrist beachten

Vergessen Sie nicht die in § 215 Abs. 1 BauGB geregelte einjährige Einwendungsfrist. Wenn Sie diese versäumen, sind Sie mit späteren Einwendungen gegen den Bebauungsplan ausgeschlossen.

[1] So BVerwG, Urteil v. 12.8.1999, 4 CN 4.98, DVBl 2000 S. 187; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 2.10.2019, 3 S 1470/19.

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