In dem vom AG München entschiedenen Fall hat der Mieter die Wohnung auf verschiedenen Internetplattformen für 45 EUR pro Nacht und Person an Touristen angeboten und wurde daraufhin vom Vermieter abgemahnt. Nach einer erneuten Untervermietung kündigte der Vermieter fristlos.

Im Räumungsverfahren wendete der Mieter ein, er habe die Wohnung von Beginn an unter der Voraussetzung angemietet, dass die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Wohngemeinschaft bestehen bleibt. Deshalb sei er grundsätzlich zur Untervermietung berechtigt gewesen.

Unbeschadet dessen, dass eine grundsätzliche Erlaubnis zur Untervermietung nach der Rechtsprechung des BGH eine Vermietung an Touristen nicht umfasst, richtet sich der Text des Wohnungsangebots nicht an dauerhafte Mitbewohner, sondern an Touristen für eine tageweise Anmietung. Damit ist die Behauptung des Mieters widerlegt, er habe nie eine Vermietung an Touristen beabsichtigt, sondern lediglich über diverse Plattformen einen Mitbewohner gesucht.

Mit seiner Abmahnung hat der Vermieter dem Mieter deutlich vor Augen geführt, dass er eine Untervermietung der Wohnung nicht duldet. Mit der erneuten Untervermietung hat sich der Mieter bewusst über den Willen des Vermieters hinweggesetzt. Daher war die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

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