1 Leitsatz

Eine wiederholte unerlaubte Untervermietung der Wohnung an Touristen berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

2 Normenkette

§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB

3 Das Problem

Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, liegt u. a. dann vor, wenn der Mieter die Wohnung unbefugt einem Dritten überlässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB), so z. B., wenn der Mieter die gemietete Wohnung an Touristen als Ferienwohnung weitervermietet. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter die Untervermietung grundsätzlich erlaubt ist. Die Überlassung der Wohnung an Touristen unterscheidet sich nämlich von einer gewöhnlichen, auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung, sodass die Untervermietung an Touristen grundsätzlich nicht von einer gewöhnlichen Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt ist (so bereits BGH, Urteil v. 8.1.2014, VIII ZR 210/13).

4 Die Entscheidung

In dem vom AG München entschiedenen Fall hat der Mieter die Wohnung auf verschiedenen Internetplattformen für 45 EUR pro Nacht und Person an Touristen angeboten und wurde daraufhin vom Vermieter abgemahnt. Nach einer erneuten Untervermietung kündigte der Vermieter fristlos.

Im Räumungsverfahren wendete der Mieter ein, er habe die Wohnung von Beginn an unter der Voraussetzung angemietet, dass die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Wohngemeinschaft bestehen bleibt. Deshalb sei er grundsätzlich zur Untervermietung berechtigt gewesen.

Unbeschadet dessen, dass eine grundsätzliche Erlaubnis zur Untervermietung nach der Rechtsprechung des BGH eine Vermietung an Touristen nicht umfasst, richtet sich der Text des Wohnungsangebots nicht an dauerhafte Mitbewohner, sondern an Touristen für eine tageweise Anmietung. Damit ist die Behauptung des Mieters widerlegt, er habe nie eine Vermietung an Touristen beabsichtigt, sondern lediglich über diverse Plattformen einen Mitbewohner gesucht.

Mit seiner Abmahnung hat der Vermieter dem Mieter deutlich vor Augen geführt, dass er eine Untervermietung der Wohnung nicht duldet. Mit der erneuten Untervermietung hat sich der Mieter bewusst über den Willen des Vermieters hinweggesetzt. Daher war die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

5 Entscheidung

AG München, Urteil v. 14.5.2022, 417 C 7060/21

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