1 Leitsatz

Wird eine bereits erteilte Genehmigung zur Hundehaltung vom Vermieter unberechtigt widerrufen oder eine solche Genehmigung trotz eines darauf bestehenden Anspruchs nicht erteilt, berechtigt dies den Mieter zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.

2 Normenkette

§§ 535, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB

3 Das Problem

Der Mieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere eines Verschuldens des Vermieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB).

4 Die Entscheidung

Dabei kommt es – so das LG Frankfurt/Oder – im vorliegenden Fall, in dem es um die Versagung der Haltung eines Jack Russell-Terriers in der gemieteten 120 qm großen Wohnung ging, auf die Frage, ob die Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis zur Tierhaltung hatten, nicht entscheidungserheblich an. Ist nämlich eine Genehmigung zur Tierhaltung einmal erteilt, kann der Vermieter sie – egal ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört oder nicht – grundsätzlich nicht einseitig widerrufen. Nur wenn er hierfür besondere Gründe anführt, ist seinem Interesse der Vorrang einzuräumen.

Ein solcher wichtiger Grund kann z.B. gegeben sein, wenn das Tier die Hausbewohner belästigt, gefährdet oder Gestank bzw. besondere Ruhestörungen verursacht. Solche Umstände hat die Vermieterin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Ferner fehlt es an einem substanztiierten Vorbringen, dass und ggf. wann gerade der von den Mietern gehaltene Hund seine Notdurft in den Beeten des streitgegenständlichen Hausgrundstücks verrichtet haben soll.

Die wichtigen Gründe, die gegen die Tierhaltung sprechen, hatte die Vermieterin nicht angeführt. Die Untersagung der Hundehaltung stellt daher ein vertragswidriges Verhalten der Vermieterin dar, das die Mieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt hat.

5 Entscheidung

LG Frankfurt/O., Urteil v. 26.10.2023, 16 S 25/23

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