Auf Grundlage einer Jahresabrechnung nachgeforderte Betriebskosten sind keine (laufende) Miete i. S. d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB und spielen deswegen für die Vollständigkeit der Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) selbst dann keine Rolle, wenn die Kündigung ausdrücklich auch auf die Nebenkostennachforderung gestützt war.
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