1 Leitsatz

Beleidigungen mit Androhung von Gewalt sind grundsätzlich ein Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

2 Normenkette

§§ 546 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Vermieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört (§ 569 Abs. 2 BGB). Beleidigungen und Bedrohungen sind Straftaten und damit zugleich Vertragsverletzungen, wenn sie gegenüber dem Vermieter, der Hausverwaltung oder anderen Hausbewohnern ausgesprochen werden und können einen Kündigungsgrund darstellen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der andere Teil Anlass zu der Gewaltandrohung gegeben hat, z. B. sich der Mieter in einer Notwehr- oder ähnlichen Situation befunden und zur Abwehr der Beeinträchtigung Gewalt angewendet oder angedroht hat.

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Wedding entschiedenen Fall beleidigte der Mieter einen anderen Hausbewohner mehrfach mit derben Schimpfwörtern auf entwürdigende und verachtende Art und Weise und drohte damit, ihn "abzustechen". Das Gericht stellte fest, dass den Beleidigungen und Bedrohung keine rechtswidrige Provokation durch den Vermieter oder den Mitmieter vorausging, welche die Beleidigungen und die Drohung in einem deutlich milderen Licht hätten erscheinen lassen können. Ferner war unstrittig, dass der Mieter sich mindestens 1-mal vor dem streitgegenständlichen Vorfall öffentlich geprügelt und dadurch gezeigt hatte, dass er grundsätzlich auch nicht vor körperlichen Auseinandersetzungen zurückschreckt. Daher war auch eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung entbehrlich, weil das zerstörte Vertrauen durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann und die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war.

5 Entscheidung

AG Berlin-Wedding, Urteil v. 14.7.2021, 8 C 635/20

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