Der Mieter ist, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, nur zu einer üblichen Benutzung des mitvermieteten Stellplatzes berechtigt. Sozial üblich ist bei einem Stellplatz nur dessen Benutzung innerhalb der z. B. vom Vermieter gezogenen Begrenzungen. Der Mieter darf sein Fahrzeug nicht so abstellen, dass der angrenzende Parkplatz (teilweise) blockiert wird.
Übliche Nutzung innerhalb der Stellplatzfläche
Innerhalb dieser Begrenzungen darf der Stellplatz in seiner kompletten Breite ausgenützt werden, d. h. der Nutzer muss sein Fahrzeug nicht zwingend mittig, sondern darf es auch auf der rechten Hälfte parken, selbst wenn dies dem Nutzer der daneben liegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert.
Diesem steht kein Unterlassungsanspruch zu, da weder das Eigentum beeinträchtigt noch das Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Ein Unterlassungsanspruch würde auch dann nicht bestehen, wenn auf dem Stellplatz ein breites Fahrzeug geparkt wird, das die Fläche des gesamten Stellplatzes einnimmt.
Überdurchschnittlich großes Auto
Bei Anmietung eines Stellplatzes muss sich der Fahrer eines überdurchschnittlich großen Autos selbst davon überzeugen, ob er dieses Auto auf dem Stellplatz überhaupt abstellen kann. Er kann nicht einwenden, der Stellplatz wäre wegen seiner Größe zur vertragsgemäßen Nutzung nicht geeignet.
Der Nutzer eines Duplex-Stellplatzes (Doppelparker) in einer Tiefgarage kann auch nicht davon ausgehen, auf dem Stellplatz einen Van abstellen zu können. Ist die untere Parkebene allerdings nur für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 150 cm geeignet, liegt ein Mangel vor.
Bei Vermietung eines Duplex-Stellplatzes muss der Vermieter den Mieter auch darauf hinweisen, dass ein Einparken nur in bestimmter Art und Weise (hier: nur vorwärts) gefahrlos möglich ist, z. B. weil die unverstellbar aufmontierten Haltemulden nur beim Vorwärtseinparken die richtige Parkposition ergeben. Unterlässt der Vermieter die pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes, kann dies eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen, die den Vermieter verpflichtet, dem Mieter den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Behindern der privaten Garagenzufahrt
Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf fremdem Grund, z. B. vor oder in einer privaten Garagenzufahrt, beeinträchtigt das Eigentum. Dagegen kann der Grundstückseigentümer Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (§ 1004 BGB) geltend machen.
Gleiches gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf privatem, sondern auf öffentlichem Grund abgestellt ist, dabei aber die Einfahrt eines privaten Grundstücks blockiert. Das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers erstreckt sich zwar nicht auf das öffentliche Straßengrundstück, von dem aus die Zufahrt auf sein Grundstück blockiert wird; jedoch kann der Grundstückseigentümer Zugangsbehinderungen unabhängig davon abwehren, ob sie im öffentlichen Straßenraum oder auf seinem eigenen Grundstück stattfinden. Das Recht auf Nutzung der Straße, die sein Grundstück erschließt, gehört zu den in § 903 BGB garantierten Nutzungsbefugnissen eines Grundstückseigentümers.
Es kommt auch nicht darauf an, ob das Blockieren der Grundstückseinfahrt gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, da die Eigentumsbeeinträchtigung durch die Behinderung des Zugangs und nicht durch den Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht entsteht. Maßgeblich ist, ob es zu einer tatsächlichen Behinderung kommt. Dementsprechend liegt keine Eigentumsbeeinträchtigung vor, wenn und soweit die Grundstückszufahrt nicht benutzt wird.
Duldung von Kfz-Be- und Entladung in Zufahrt
Ferner müssen unwesentliche, kurzfristige Beeinträchtigungen der Zufahrt für Be- und Entladegeschäfte geduldet werden. Dies folgt aus der Pflicht zur gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme unter Nachbarn.
Entsteht an dem in der Garage abgestellten Fahrzeug des Mieters ein Schaden, muss grundsätzlich der Mieter als Schadensersatzgläubiger darlegen und beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war. Steht allerdings fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters in Betracht kommt, muss sich der Vermieter nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens entlasten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters
Infolge von Reparaturarbeiten des Vermieters an seinem Kfz bricht in der Garage mit weiteren vermieteten Stellplätzen ein Feuer aus, durch das andere eingestellte Fahrzeuge zerstört werden.
Kein Anspruch auf Winterdienst
Der Mieter eines Kfz-Stellplatzes hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters, wenn ihm aufgrund der örtlichen Verhältnisse zugemutet werden kann, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke (bis zur geräumten öffentlichen Zuwegung) zu meistern...