Der Betreiber eines Einkaufszentrums muss zumutbare Sicherheitsvorkehrungen treffen, um der Rutschgefahr vorzubeugen, die dadurch entsteht, dass Kunden wegen der Witterungsverhältnisse (Schneeregen) Nässe in den Eingangsbereich tragen.[1]

Für Fußböden in Kaufhäusern und Supermärkten gilt, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass die Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren.

"Stolperfallen"

So haftet der Geschäftsinhaber, wenn eine Kundin in einem Einkaufszentrum an einer Stelle zu Fall kommt, wo die fest verlegten und verfugten Platten einen Niveauunterschied von 1–1,5 cm aufweisen. In einem solchen Innenbereich sind an die Pflicht zur Verkehrssicherung strengere Anforderungen zu stellen als bei öffentlichen Gehwegen. Bei einem fest in Estrich verlegten und verfugten Bodenbelag rechnet der Kunde nicht mit Unebenheiten.[2]

Stürzt ein Kunde vor dem Betreten eines Lebensmittelmarkts wegen einer vor dem Eingang befindlichen Stolperkante von bis zu 3 cm, kann der Tatbestand einer unfallursächlichen schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erfüllt sein. Allerdings muss sich der Geschädigte ein Eigenverschulden von 50 % anrechnen lassen. Denn eine völlige Gefahrlosigkeit eines Gehwegs kann von den Kunden bzw. Passanten nicht erwartet werden.[3]

Ein Unternehmer verletzt seine Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber seinen Kunden, wenn er in einem als Einkaufszentrum genutzten Gebäude die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) nicht einhält. Da das Gebäude auch von den Angestellten der in dem Gebäude befindlichen Geschäfte genutzt wird, müssen die Wege entsprechend ausgestaltet sein, sodass auch der "normale" Besucher mit einer derartigen, den Vorschriften der Arbeitssicherheit entsprechenden Gestaltung rechnen darf.[4]

Die Pflicht, den Boden frei von Stolperfallen zu halten, besteht schon vor der Ladenöffnungszeit, wenn Kunden auch zu diesem Zeitpunkt bereits den Laden betreten und Geschäfte abschließen können.[5]

Wasserpfützen

Stürzt ein Besucher einer Einkaufspassage in einer Wasserlache, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt erst recht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige in der Passage (wegen winterlicher Witterungsverhältnisse) eine Schmutzfangmatte ausgelegt und einen Warnhinweis auf die Sturzgefahr angebracht hat.[6]

Der Betreiber eines Shopping-Centers erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn in einem Bereich von Textilgeschäften ohne besondere Gefahrenquellen eine tägliche Reinigung erfolgt und im Turnus von 2 Stunden Reinigungskräfte den Bereich überwachen und bei Bedarf nachreinigen.[7]

[5] OLG Nürnberg, Urteil v. 21.12.2016, 4 U 1265/16 (Paletten in Bäckerei).
[6] OLG München, Urteil v. 18.10.2012, 1 U 1844/12, BeckRS 2012, 22208; ferner AG München, Urteil v. 9.2.2016, 158 C 21362/15 (Putzwasserlache).
[7] LG Ellwangen, Urteil v. 6.11.2015, 2 O 24/15, BeckRS 2016, 03638.

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