Bei "normalen" Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 GastG steht die Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränken im Vordergrund, und zwar auch dann, wenn gelegentlich zur Unterhaltung der Gäste Musikveranstaltungen stattfinden oder an den Wochenenden die Möglichkeit zum Tanz geboten wird.[1] Typische Beispiele sind Restaurants, Cafes, Weinstuben, Dorfwirtschaften, Bierstuben oder Trinkhallen.

Normale Schank- und Speisewirtschaften führen im Allgemeinen zu keinen unzuträglichen Lärm- und Geruchsbelästigungen für die Wohnnachbarschaft, weil die Verköstigung der Gäste in geschlossenen Gasträumen erfolgt und sich der Besuch der motorisierten Gäste im Rahmen hält. Sie sind deshalb in der BauNVO bauplanungsrechtlich privilegiert.

Gaststättenbetriebe mit Außengastronomie, zu denen auch Biergärten zählen[2], werden bauplanungsrechtlich zwar wie normale Schank- und Speisewirtschaften behandelt. Sie zeichnen sich aber durch ein erhöhtes Belästigungspotenzial für die Wohnnachbarschaft aus. Denn das Hauptgeschehen dieser Betriebe spielt sich im Freien ab.

Konflikte mit der Nachbarschaft sind fast unvermeidbar, wenn zum Lärm der essenden und trinkenden Gäste zusätzlich noch Musik aus Verstärkeranlagen oder von Musikkapellen hinzutritt und die Gaststättenbetriebe nicht nur von Anwohnern der näheren Umgebung aufgesucht werden, sondern sich von weit her motorisierte Besucher einfinden. Lärmbelästigungen durch die An- und Abfahrt sowie das Parken der motorisierten Besucher sind in der Tat das Hauptproblem dieser Betriebe.

[1] Vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 28.11.2019, 5 S 1790/17; VGH Mannheim, Urteil v. 17.8.1990, 8 S 1458/90, NVwZ 1991 S. 277; VGH Mannheim, Urteil v. 18.10.1990, 5 S 3063/89, NVwZ-RR 1991 S. 405.
[2] So VGH München, Beschluss v. 14.2.1996, 22 N 95.2532, DVBl 1996 S. 1195.

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