Die Gaststättenerlaubnis ist unter anderem nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG dann zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG befürchten lässt. Als Nachbar können Sie sich wegen der nachbarschützenden Wirkung von § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG auf diese Vorschrift berufen.[1]

Hier ist aber zu beachten, dass die bestandskräftige Baugenehmigung für den Neu-, Um- oder Erweiterungsbau einer Gaststätte nach der Rechtsprechung eine Bindungswirkung für die nachfolgende Gaststättenerlaubnis entfaltet.[2] Diese Bindungswirkung führt dazu, dass die Gaststättenbehörde eine beantragte Gaststättenerlaubnis nicht aus Gründen versagen darf, über die im Baugenehmigungsverfahren bereits entschieden worden ist.[3] Derartige Gründe können auch die mit einem Gaststättenbetrieb an seinem Standort typischerweise verbundenen Lärm- und Geruchseinwirkungen auf die Nachbarschaft sein.[4] Keine Bindungswirkung entfaltet demgegenüber die Baugenehmigung bei atypischen Eigentümlichkeiten, die mit der Person des Gastwirts und seiner Betriebsweise zusammenhängen. Denkbar wäre etwa der Fall, dass eine normale Gaststätte wegen des stadtbekannten Namens des Gastwirts in kürzester Zeit zu einem In-Lokal mit einem hohen Besucheraufkommen wird, das auch eine große Anzahl motorisierter Gäste anlockt.

Lediglich ablehnende Baubescheide entfalten nach Meinung der Gerichte keine Bindungswirkung für die nachfolgende Gaststättenerlaubnis.[5]

Sperrzeitverkürzung

Als lärmgeschädigtem Nachbar bleibt Ihnen aber die Möglichkeit, etwa zum Schutz Ihrer Nachtruhe, von der Gaststättenbehörde eine Betriebszeitverkürzung auf 22 Uhr, also eine sog. erlaubnisgestaltende bzw. erlaubnisergänzende Zusatzregelung zu verlangen. Denn eine Baugenehmigung bedeutet grundsätzlich keine Garantie für eine bestimmte Betriebszeit.[6]

Eine Gaststättenerlaubnis, die wegen fehlender Auflagen rechtswidrig ist, können Sie mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) verwaltungsgerichtlich anfechten.

[1] So VGH Kassel, Beschluss v. 18.5.1990, 8 TH 362/90, NVwZ 1991 S. 278; BVerwG, Beschluss v. 7.5.1996, 1 C 10.95, DVBl 1996 S. 1192 (1194).
[2] OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.5.2018, 4 A 2588/14.
[3] VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 4.1.2016, 6 S 475/15.

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