(1)[1] Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dienen.
Bis 31.12.2023:
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2, der Pflicht nach § 52 Absatz 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 56 dienen.
(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:
Bis 31.12.2022:
1. |
die Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem
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Bis 31.12.2022:
2. |
die Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem
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3. |
[4]Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die
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Bis 31.12.2023:
3. |
Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die
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4. |
[5]Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der
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Bis 31.12.2023:
4. |
Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der
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5. |
Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden, |
6. |
Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und |
7. |
Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie. |
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Satz 3 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
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