Das GEG regelt verschiedene Übergangsfristen, die die Pflicht zum Einbau von Heizungsanlagen nach der 65 %-EE-Vorgabe teilweise um Jahre verzögern können.

2.2.3.1 Kommunale Wärmeplanung

Bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung regelt § 71 Abs. 8 und 9 GEG Übergangsfristen für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken.

  • Liegt das Gebäude in einem Gemeindegebiet, das am 1.1.2024 mehr als 100.000 gemeldete Einwohner hat, kann bis zum Ablauf des 30.60.2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe erfüllt;
  • In einem Gemeindegebiet mit weniger als 100.000 gemeldeten Einwohnern gilt diese Frist bis zum Ablauf des 30.6.2028.

In dieser Zeit können also weiterhin Heizöl oder Erdgas beschickte Heizungen eingebaut werden.

Vorzeitiges Fristende bei früherer Bekanntgabe

Diese Übergangsfristen gelten aber nur bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung. Trifft eine Gemeinde ihre Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet und wird diese Entscheidung bekannt gegeben und veröffentlicht, gilt ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Übergangsfrist von einem Monat. Nach Ablauf dieses Monats müssen neue Heizungen in Bestandsgebäuden dann die 65 %-EE-Vorgabe erfüllen.

Fristende bei fehlender Wärmeplanung

Erfolgt in einer Gemeinde keine Wärmeplanung, wird sie so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor. Endet die Frist also am 30.6.2026 bzw. 30.6.2028, ohne dass eine Wärmeplanung veröffentlicht wurde, gelten die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG ab 1.7.2026 bzw. 1.7.2028.

 
Hinweis

Gute Nachricht 2: Wärmeplanung hat keinen Einfluss auf "laufende" Heizungen

Bestehende Heizungsanlagen dürfen auch über die Zeitpunkte des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 hinaus betrieben werden, wenn sie nicht irreparabel defekt sind.

2.2.3.2 Übergangsfrist nach Ablauf der kommunalen Wärmeplanung

§ 71i GEG regelt Fälle des Heizungsaustauschs nach den Zeitpunkten des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 hinsichtlich der kommunalen Wärmeplanung. Für die Dauer von höchstens 5 Jahren nach Ablauf der Fristen bzw. der veröffentlichten Entscheidung einer kommunalen Wärmeplanung dürfen alte Heizungsanlagen ausgetauscht und neue Heizungsanlagen zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut und betrieben werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Ist z. B. eine Ölheizung nach Ablauf der Fristen der kommunalen Wärmeplanung irreparabel defekt und muss ausgetauscht werden, kann sie für die Dauer von 5 Jahren gegen eine neue Ölheizung ausgetauscht werden. Diese Frist beginnt auch nicht am 1.7.2026 bzw. 1.7.2028 zu laufen, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausgetauscht wird.

Diese 5-Jahres-Frist gilt nach § 71i Satz 4 GEG nicht für Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungsanlagen und Hallenheizungen. Hier gelten besondere Übergangsvorschriften

Gestaffelte EE-Vorgabe

Da zwischen dem 1.1.2024 und dem Ablauf der Übergangsfristen auch Heizungen installiert werden können, die nicht den Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG entsprechen, könnten diese theoretisch ausschließlich mit Gas oder Erdöl bis zum absoluten Betriebsverbot am 1.1.2045 betrieben werden. Um dies zu verhindern, regelt § 71 Abs. 9 GEG eine Staffelung. Bei einem Heizungstausch ist die mit der neuen Anlage bereitgestellte Wärme

  • ab dem 1.1.2029 mit mindestens 15 %,
  • ab dem 1.1.2035 mit mindestens 30 % und
  • ab dem 1.1.2040 mit mindestens 60 %

aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate zu erzeugen.

Pflichtberatung

Möchte ein Gebäudeeigentümer innerhalb der 5-jährigen Übergangsfrist des § 71i GEG oder vor Ablauf der Fristen des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 bzw. des Vorliegens einer bekanntgemachten kommunalen Wärmeplanung eine Heizung einbauen, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe entspricht, ist er verpflichtet, sich beraten zu lassen. Beraten darf auch hier nur eine fachkundige Person.

2.2.3.3 Übergangsfrist bei künftigem Anschluss an ein Wärmenetz

Nach § 71j GEG darf eine Heizungsanlage, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entspricht, in Betrieb genommen oder weiterbetrieben werden, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz beabsichtigt, absehbar oder wahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn ein neues Wärmenetz geplant, aber noch nicht fertig gestellt ist, oder die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes geplant ist.

Entscheidet sich der Gebäudeeigentümer für den Anschluss, muss er einen Vertrag über die Lieferung von mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie den Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz mit einem Netzbetreiber nachweisen. Auf Basis dieses Vertrags muss der Eigentümer dann innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss aus dem Wärmenetz beliefert werden.

Wärmenetzausbau verzögert sich

Verzögert sich der Ausbau und kann die Heizung nicht innerhalb der 10-Jahres-Frist über das Wärmenetz mit mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden, ist die 65 %-EE-Vorgabe nach Ablauf von 3 Jahren ab Ablauf der 10-Jahres-Frist einzuhalten.

Wärmenetzausbau kommt nicht zustande

Stellt s...

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