Ein komplexes Thema ist der Austausch von Etagenheizungen. Hier regelt § 71l Abs. 1 GEG, dass in Gebäuden, in denen mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, die 65 %-EE-Vorgabe 5 Jahre nach dem Zeitpunkt zu erfüllen ist, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt wurde.

Betroffen sind nicht nur ausschließlich dezentral beheizte Gebäude, sondern auch gemischt versorgte Gebäude und solche, in denen neben den dezentralen Etagenheizungen nicht nur eine Zentralheizung betrieben wird, sondern die Versorgung mit Wärme durch mehrere parallel arbeitende Zentralheizungen erfolgt. Die Norm ist also nicht nur dann einschlägig, wenn die erste Etagenheizung ausgetauscht wird, sondern auch im Fall des Austauschs der Zentralheizung oder des Ausfalls einer der parallel arbeitenden Zentralheizungen.

 
Hinweis

Frist

Die 65 %-EE-Vorgabe gilt gemäß § 71l Abs. 1 GEG nicht nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren seit Inkrafttreten des GEG, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Austauschs der Zentralheizung oder der ersten Etagenheizung. Auch für die Etagenheizungen gilt, dass Pflichten nach dem GEG erst mit irreparablem Ausfall entstehen.

5 Jahre Entscheidungsphase

Der Gebäudeeigentümer muss innerhalb der 5-Jahres-Frist zunächst nur eine Entscheidung über das weitere Schicksal der Beheizung treffen. Konkrete (Austausch-)Maßnahmen sind noch nicht erforderlich.

Innerhalb von 5 Jahren ist also eine Entscheidung darüber zu treffen, ob weiterhin dezentral beheizt oder aber die Beheizung über eine Zentralheizung erfolgen soll.

  • Fällt die Entscheidung auf eine teilweise oder vollständige Zentralisierung der Heizung, stehen weitere 8 Jahre zur Umsetzung zur Verfügung.
  • Fällt die Entscheidung auf eine weiterhin dezentrale Beheizung, sind die Etagenheizungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der 5-Jahres- Frist des § 71l Abs. 1 GEG gegen solche auszutauschen, die die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen.

Ist eine Entscheidung gefallen, ist diese dem Bezirksschornsteinfeger unverzüglich in Textform mitzuteilen (§ 71l Abs. 5 GEG).

Keine Entscheidung innerhalb der 5-Jahres-Frist

Wird innerhalb der 5-Jahres- Frist des § 71l Abs. 1 GEG keine Entscheidung darüber gefällt, wie die künftige Beheizung ausgestaltet werden soll, besteht nach § 71l Abs. 4 Satz 1 GEG die Pflicht zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage, die der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entspricht.

Möglichkeiten und Fristen

  • Vollständige Zentralisierung aller Einheiten

    Entscheidet sich der Eigentümer bei bislang vollständig dezentral versorgten Einheiten bzw. Wohnungen dafür, auf eine vollständig zentrale Heizung umzustellen, verlängert sich die 5-Jahres-Frist bis zur Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage längstens um weitere 8 Jahre. Insoweit ergibt sich also ein Höchstzeitraum von 13 Jahren.

  • Teilweise Zentralisierung einiger Einheiten

    Im Fall der Entscheidung für eine teilweise Zentralisierung gilt die 13-Jahres- Frist nur für die von der Zentralisierung betroffenen Wohn- und Nutzungseinheiten. Für die nicht von der Zentralisierung betroffenen Wohn- oder Nutzungseinheiten gilt dies nicht.

    • Die Einheiten, die zentralisiert werden, haben für die Errichtung der Zentralheizung und die hiermit verbundenen erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung der entsprechenden Infrastruktur 8 Jahre Zeit.
    • Die Einheiten, die weiterhin dezentral beheizt werden sollen, müssen nach Ablauf der 5-Jahres-Frist die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen, sobald sie ausgetauscht werden müssen. Bis zum Ablauf der 5jährigen Entscheidungsfrist kann im Fall eines irreparablen Defekts einer Etagenheizung eine solche eingebaut werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.
  • Weiterhin Beheizung über Etagenheizungen

    Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist muss die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt werden, sobald eine Heizung ausgetauscht werden muss. Bis zum Ablauf der 5jährigen Entscheidungsfrist kann im Fall eines irreparablen Defekts einer Etagenheizung eine solche eingebaut werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.

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