1 Leitsatz

Wird der Verwalter im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer ausgewiesen, ist es im Einzelfall möglich, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Gebäudeversicherung hat.

2 Normenkette

§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG

3 Das Problem

Im Jahr 2018 tritt in der Wohnung über der Wohnung von Wohnungseigentümer K Wasser aus. Dadurch kommt es in der Wohnung von K zu Schäden. K macht daher gegen B, den Gebäudeversicherer Ansprüche in Höhe von ca. 20.000 EUR geltend. Auf der 1. Seite des Versicherungsscheins heißt es unter dem Wort Versicherungsschein: "Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter optimal". Als Versicherungsnehmer ist ausgewiesen: Hausverwaltung X. Bei Abschluss des Vertrages war X der Verwalter, heute ist es Z. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer will nichts unternehmen und hat K ermächtigt. Die Versicherung meint, X sei der Versicherungsnehmer.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, K sei nicht befugt, zu klagen! X sei tatsächlich der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsschein sei eindeutig. Dies werde auch an der Bezeichnung der Versicherung im Versicherungsschein erkennbar. Dort heiße es: "Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter optimal". Bei der Bezeichnung des Versicherungsnehmers auf der 1. Seite des Versicherungsscheins finde sich im Übrigen der Zusatz: "für WEG...".

Nach Teil B, § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen sei aber im Fall der Versicherung für fremde Rechnung allein der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt. Der Versicherte sei auch dann nicht prozessführungsbefugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins sei. Es sei von B auch nicht treuwidrig, sich auf die Rechtslage zu berufen. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass für K eine problematische Situation eintrete, wenn weder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch die zuständige Verwaltung geneigt sei, seine Ansprüche gegenüber einer Versicherung durchzusetzen und K selbst dies aufgrund der fehlenden Prozessführungsbefugnis nicht könne. K bleibe aber wohl die Möglichkeit, entweder von der Verwaltung oder von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu verlangen, dass seine Ansprüche gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden. Gegebenenfalls habe K unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die Verwaltung.

5 Hinweis

Problemüberblick

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG insbesondere die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert. Um eine solche Gebäudeversicherung geht es im Fall. Das Gericht meint, der Altverwalter sei der Versicherungsnehmer.

Alt-Fall?

Die Besonderheit besteht darin, dass, oberflächlich betrachtet, tatsächlich nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern der Verwalter diese Versicherung abgeschlossen hat. Die Worte "Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter" deuten aber darauf hin, dass es sich um einen Vertrag handelt, bei dessen Abschluss im Jahr 2008 oder davor man noch der Auffassung war, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nicht rechtsfähig. Dies beurteilt man heute anders. In solchen Altfällen geht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Daten im Vertrag falsch sind und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stets die Vertragspartei war. Diese Fragen werden in der Entscheidung aber alle nicht gestellt.

Kein Alt-Fall?

Sollte die Verwaltung den Vertrag wirklich ganz ausnahmsweise im eigenen Namen abgeschlossen haben und sollte sie wirklich nicht, was aber im Zweifel anzunehmen ist, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehandelt haben, wäre dem Gericht Recht zu geben.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Jeder Vertrag muss ausdrücklich namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen werden, wenn nicht ausnahmsweise die Verwaltung die Vertragspartei werden soll. Dies ist z. B. bei den eigenen Arbeitnehmern oder eigenen Versicherungen vorstellbar. Auch ein Mietvertrag über die Gewerberäume des Verwalters ist in seinem Namen zu schließen.

Für Versicherungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trifft das aber nie zu. Diese sind immer – auch dann, wenn der Verwalter ein günstiges Angebot erhält, eine Versicherung im eigenen Namen abzuschließen – stets im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu schließen.

6 Entscheidung

LG Ingolstadt, Urteil v. 14.2.2023, 21 O 3045/21 Ver

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge