Problemüberblick

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG insbesondere die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert. Um eine solche Gebäudeversicherung geht es im Fall. Das Gericht meint, der Altverwalter sei der Versicherungsnehmer.

Alt-Fall?

Die Besonderheit besteht darin, dass, oberflächlich betrachtet, tatsächlich nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern der Verwalter diese Versicherung abgeschlossen hat. Die Worte "Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter" deuten aber darauf hin, dass es sich um einen Vertrag handelt, bei dessen Abschluss im Jahr 2008 oder davor man noch der Auffassung war, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nicht rechtsfähig. Dies beurteilt man heute anders. In solchen Altfällen geht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Daten im Vertrag falsch sind und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stets die Vertragspartei war. Diese Fragen werden in der Entscheidung aber alle nicht gestellt.

Kein Alt-Fall?

Sollte die Verwaltung den Vertrag wirklich ganz ausnahmsweise im eigenen Namen abgeschlossen haben und sollte sie wirklich nicht, was aber im Zweifel anzunehmen ist, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehandelt haben, wäre dem Gericht Recht zu geben.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Jeder Vertrag muss ausdrücklich namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen werden, wenn nicht ausnahmsweise die Verwaltung die Vertragspartei werden soll. Dies ist z. B. bei den eigenen Arbeitnehmern oder eigenen Versicherungen vorstellbar. Auch ein Mietvertrag über die Gewerberäume des Verwalters ist in seinem Namen zu schließen.

Für Versicherungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trifft das aber nie zu. Diese sind immer – auch dann, wenn der Verwalter ein günstiges Angebot erhält, eine Versicherung im eigenen Namen abzuschließen – stets im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu schließen.

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