Bieter müssen damit rechnen, dass sie für das von ihnen abgegebene Gebot Sicherheit leisten müssen. Für den Fall des Zuschlags muss nämlich gewährleistet sein, dass vom Bieter auch tatsächlich Zahlung geleistet wird. Antragsberechtigte sind daher diejenigen Beteiligten, die durch eine Nichtzahlung beeinträchtigt wären. Dies sind all diejenigen, die aus dem Erlös Zahlungen erhalten würden. Insoweit ist auch der Schuldner selbst antragsberechtigt, wenn ihm ein Anspruch auf den Erlösüberschuss zusteht oder er persönlich für durch Grundpfandrechte gesicherte Forderungen haftet.[1] Die Sicherheit ist im Regelfall in Höhe von 10 % des Verkehrswerts zu leisten. Allerdings kann in den Fällen des § 68 Abs. 2 und 3 ZVG auch eine erhöhte Sicherheitsleistung beantragt werden. Zu leisten ist die Sicherheit entweder durch

  • Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts,
  • selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder
  • vorherige Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse.

Barzahlung ist grundsätzlich nicht möglich.

Wird die für ein Gebot verlangte Sicherheit nicht geleistet, ist das Gebot zurückzuweisen. Ein späteres Nachreichen der Sicherheit ist nicht möglich.

 

Tipp: Für vorsorgliche Sicherheitsleistung sorgen

Da sich die Höhe der Sicherheit nach dem Verkehrswert richtet, ist jeder potenzielle Bieter im Vorfeld des Versteigerungstermins in der Lage, für eine entsprechende Sicherheitsleistung zu sorgen. Da auch die Versteigerungsbedingungen bereits im Vorfeld bekannt sind, kann auch für den Fall erhöhter Sicherheitsleistung vorgesorgt werden.

[1] LG Essen, Beschluss v. 4.8.2005, 7 T 303/05.

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