Für die Frage, ob Veräußerer oder Erwerber zur Leistung von Beiträgen zu beschlossenen Sonderumlagen verpflichtet sind, kommt es grundsätzlich auf die Fälligkeit der entsprechenden Beitragsverpflichtung an.

 
Praxis-Beispiel

Beschlussfassung über und Fälligkeit einer Sonderumlage

Die Wohnungseigentümer beschließen auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. Mai die Erhebung einer Sonderumlage. Die Beiträge sind am 15. Juli zur Zahlung fällig.

Für die Frage, wer zur Zahlung der auf die Sondereigentumseinheit der zur Veräußerung stehenden Sondereigentumseinheit verpflichtet ist, kommt es auf die Regelung zur Fälligkeit der Beiträge an. Nicht entscheidend ist, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Wird der Erwerber im Beispiel am 15. Juli als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, trifft ihn die Beitragsverpflichtung und nicht den Veräußerer. Anders, wenn der Erwerber erst am 16. Juli als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Dann haftet noch der Veräußerer für die Zahlung. Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet jedenfalls für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde.[1] Entsprechendes gilt im Fall des Zuschlags in der Zwangsversteigerung.

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