Mit einem Teilerfolg! Der Beschluss zu TOP 9 habe eine Änderung der Gemeinschaftsordnung betroffen. Ein Interesse des K sei schwer zu bemessen, weswegen der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen sei (§ 23 Abs. 3 RVG). In Bezug auf den Einbau des Kaminofens (TOP 11) befürchte K eine gesteigerte Reparaturanfälligkeit bzw. daraus resultierende Wertverluste. Im schlimmsten Fall seien Schäden im Umfang von 100.000 EUR zu befürchten. Würde man hiervon ausgehen, und diese Befürchtung zum Maßstab des Interesses des K machen, ergebe sich der bei ihm in diesem schlimmsten Fall verbleibende Schaden angesichts seiner 8,57/1.000 Miteigentumsanteile als 5-faches Interesse ein Betrag von 4.285 EUR. Hinsichtlich TOP 12 gehe K von Kosten in Höhe von 40.000 EUR aus. Das 5-fache Interesse betrage demnach 1.714 EUR.

Hinweis

Das WEMoG hat nicht nur das WEG, sondern auch das GKG geändert. § 49a GKG ist aufgehoben worden. Für den Gebührenstreitwert ist nunmehr zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine Beschlussklage, richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 49 GKG. Dieser lautet: "Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen." Im Fall wäre diese Norm für alle 3 Gegenstände anwendbar.
  • Handelt es sich um eine andere Klage, richtet sich die Gebührenstreitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3ff. ZPO.

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