Der BGH verneint diese Frage! Der Gebührenstreitwert bestimme sich gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht nach § 49a GKG a. F., sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung. Zwar bleibe in Anfechtungsklagen vorübergehend § 49a GKG a. F. anwendbar. Dies beruhe darauf, dass die Anwendung von § 49 GKG Wertungswidersprüche hervorrufen würde (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 30.9.2021, V ZR 258/20, Rn. 19). Die in § 49 GKG enthaltenen kostenrechtlichen Besonderheiten beschränkten sich jedoch auf Beschlussklagen. In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren anderer Art seien daher gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen und es gelte die allgemeine Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 GKG.

Das danach maßgebliche Interesse von Wohnungseigentümer B an der Abwehr der Klage richte sich gem. § 3 ZPO nach den mit der Unterlassung der Wohnnutzung verbundenen Nachteilen (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 19.1.2017, V ZR 100/16, Rn. 7 ff. und BGH, Beschluss v. 19.11.2020, V ZR 48/20, Rn. 6). Diese Nachteile seien aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 40.000 EUR zu schätzen. Gem. § 47 Abs. 2 GKG werde der Streitwert allerdings durch den Wert des Streitgegenstands des 1. Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibe § 49a GKG a. F. maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das AG habe den Streitwert anhand des (einfachen) Interesses des K mit 4.000 EUR bemessen. Richtigerweise seien aber 20.000 EUR anzusetzen, weil das 5-fache Klägerinteresse unter dem hälftigen Gesamtinteresse liege (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.). Dieser Wert sei daher im Ergebnis festzusetzen.

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