1 Leitsatz
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Zustimmung der Änderung der Gemeinschaftsordnung dahingehend, ein Teil- in ein Wohnungseigentum umzuwidmen, bestimmt sich nach dem Angreiferinteresse und berechnet sich nach § 9 Satz 1 ZPO nach dem 3,5-fachen Wert der jährlichen Mieteinnahmen bei einer Nutzung als Wohnung.
2 Normenkette
§ 48 Abs. 1 GKG; § 9 ZPO
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K verklagt die anderen 65 Wohnungseigentümer, die Gemeinschaftsordnung zu ändern. Das Teileigentum des K soll in ein Wohnungseigentum umgewidmet werden. Fraglich ist, nach welchen Bestimmungen der Gebührenstreitwert zu bestimmen ist.
4 Die Entscheidung
Das LG meint, der Gebührenstreitwert bestimme sich gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO nach dem Angreiferinteresse. Dieses betrage nach § 9 Satz 1 ZPO den 3,5-fachen Wert der jährlichen Mieteinnahmen bei einer Nutzung als Wohnung (Hinweis auf LG Braunschweig, Urteil v. 22.11.2016, 6 S 11/16). Die monatlichen Netto-Mieteinnahmen für die ca. 200 m2 großen Räumlichkeiten seien bei einer Wohnnutzung anhand des Mietspiegels gem. § 3 ZPO auf 2.000 EUR zu schätzen. Der Streitwert betrage demnach 12 x 2.000 EUR x 3,5 = 84.000 EUR. Diese Summe sei nicht mit dem Faktor 65 zu multiplizieren. Wenn trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entstehe, greife ein Additionsverbot. Durch die subjektive Klagehäufung entstehe keine wirtschaftliche Werthäufung.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall klagt ein Wohnungseigentümer, wohl gestützt auf § 10 Abs. 2 WEG, seine Räumlichkeiten, die als Teileigentum gewidmet sind und also nicht bewohnt werden dürfen, in ein Wohnungseigentum umzuwidmen. Eine solche Klage ist regelmäßig zum Scheitern verurteilt, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WEG in aller Regel nicht vorliegen werden! Die Entscheidung rankt sich aber nicht um dieses Problem, sondern um die Frage, welcher Gebührenstreitwert anzusetzen ist. Die Grundlagen werden insoweit vom LG benannt. Danach kommt es auf das Ermessen des Gerichts an, wobei die Wertungen der §§ 4 bis 9 ZPO einzubeziehen sind. Es ist daher richtig, § 9 ZPO einzusetzen, geht es um wiederkehrende Nutzungen. Im Fall ist es aber nicht so, da der Kläger die Änderung einer Vereinbarung anstrebt und sich aus dieser Vorteile erhofft. Einer dieser Vorteile mag zwar die Erzielung einer Miete sein. Aber auch Räume, die man nicht bewohnen darf, kann man vermieten. Es wäre daher das klägerische Interesse genauer zu ermitteln gewesen. Lag dieses nicht auf der Hand, hätte man nachfragen müssen. Eine weitere knifflige Frage ist, ob der Gebührenstreitwert zu erhöhen war, weil es 65 Prozessrechtsverhältnisse gab. Für eine Addition spricht § 5 ZPO. Das LG weicht dem aus, in dem es behauptet, es gebe keine wirtschaftliche "Werthäufung". Die Entscheidung bezieht sich hierbei auf BGH, Beschluss v. 25.11.2003, VI ZR 418/02. Dort gab es eine Klage gegen Gesamtschuldner, die von der klagenden Partei auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden waren. Der BGH meinte für den Rechtsmittelstreitwert, der verlangte Betrag sei nicht mit der Anzahl der verurteilten Beklagten zu vervielfältigen. Es liegt nahe, diese Wertung auf eine Klage nach § 10 Abs. 2 WEG zu übertragen, denn der klagende Wohnungseigentümer will nur eine Änderung der Gemeinschaftsordnung, nicht mehrere.
Klagegegner
Es ist noch offen, wer bei einer Klage, die sich auf § 10 Abs. 2 WEG stützt, verklagt werden muss: Die anderen Wohnungseigentümer, da diese eine Vereinbarung schließen und ändern, oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, da diese das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet? Überwiegend werden die anderen Wohnungseigentümer als richtige Beklagte genannt. Ich selbst sehe es nicht anders.
Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?
Eine Verwaltung muss wissen, dass das Sondereigentum, das im Eigentum eines Teileigentümers steht, grundsätzlich nicht bewohnt werden darf. Dies zeigt auch der Fall, in dem der Teileigentümer die Umwidmung anstrebt, um die Räume bewohnen zu können.
6 Entscheidung
LG Karlsruhe, Beschluss v. 17.3.2023, 11 T 59/23