Problemüberblick

Im Fall gilt es, für eine Beschlussklage einen Wert zu ermitteln. Der Wert der konkreten Beauftragung ist einfach. Schwierig ist, was für die Wahl der Anwaltskanzlei für weitere, aber unbekannte Mandate gilt.

Gebührenstreitwert in Beschlussklagen

Nach § 49 GKG ist in Verfahren über Beschlussklagen der Streitwert auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen, wobei er den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen darf. Die Gerichte müssen dabei nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO vorgehen. Das Interesse ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Es ist der Wert zu ermitteln, den der Gegenstand unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann besitzt. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse. Dabei ist grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht ebenso wie ein möglicher wirtschaftlicher Nutzen bzw. Gewinn, der aus einer Prozessentscheidung erreichbar ist. In Bezug auf den konkret festgesetzten Streitwert besteht ein Beurteilungsspielraum des Gerichts.

Konkreter Fall

Im Fall hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verwalter angewiesen, mit welchem Rechtsanwalt er namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Vertrag schließen soll, wenn ein Anwaltsvertrag zu schließen ist. Für diese Weisung haben die Wohnungseigentümer eine Beschlusskompetenz. Für mich selbst ist diese Entscheidung allenfalls 5.000 EUR wert (dies ist der "Auffangwert"). Tatsächlich wäre wohl eher ein "Erinnerungswert" von 500 EUR anzunehmen.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Ein Rechtsanwalt kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Vergütung verlangen, die dem RVG entspricht. Diese Vergütung ist für jeden Rechtsanwalt, egal wie qualifiziert er ist, gleich hoch. Etwas anderes gilt, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung schließen. Ob diese § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallen kann, ist streitig.

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