Der BGH setzt 39.500 EUR an. Maßgeblich sei das Interesse der Kläger an der Unterlassung der Nutzung. Dieses schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 5 % des jeweiligen Verkehrswerts der Wohnungen, der für die Wohnung des K1 i. H. v. 250.000 EUR und für die Wohnung des K2 i. H. v. 540.000 EUR glaubhaft gemacht sei.

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