Ohne hierzu ermächtigt zu sein, beruft Wohnungseigentümer B eine Versammlung ein. Die Tagesordnung sieht einen Beschluss zur Abberufung des Verwalters, die Kündigung des Verwaltervertrags und die Bestellung eines neuen Verwalters nebst Abschluss eines Verwaltervertrags vor. Auf Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K untersagt das AG dem B dieses Tun. Das AG setzt den Gebührenstreitwert auf 3.168 EUR fest. Dies entspricht der Vergütung des Verwalters bezogen auf die restliche Laufzeit des Verwaltervertrags von 2 Jahren. Ein Abschlag aufgrund des Umstands, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handele, sei nicht vorzunehmen, da mit der Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen werde. Dagegen wendet sich B.

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