Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wie nach dem GKG und der ZPO der Gebührenstreitwert zu ermitteln ist, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer vorgeht, der unrechtmäßig zu einer Versammlung lädt. Diese Frage spielt für die Verwaltungen grundsätzlich keine Rolle. Sie wird m. E. außerdem falsch beantwortet, da das LG das Angreiferinteresse, dass es keine Versammlung gibt, zu hoch bemisst.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung hat als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage für die Einhaltung des Gesetzes, der Vereinbarungen und der Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu sorgen. Lädt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig zu einer Versammlung ein, ohne hierzu von Gesetzes wegen, durch eine Vereinbarung oder durch eine vom Gericht ausgesprochene Ermächtigung befugt zu sein, muss die Verwaltung einschreiten. Da Eile geboten ist, ist Rechtsschutz im Wege einstweiliger Verfügung zu suchen. Um hier keine Fehler zu machen, sollte die Verwaltung einen Rechtsanwalt einschalten. Hierzu ist sie wegen der Eilbedürftigkeit nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG auch befugt.

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