Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K, anwaltlich vertreten durch die Beschwerdeführerin B, verlangt von den Wohnungseigentümern B1 und B2 (Beklagte) Nach- und Vorschuss. Das AG gibt der Klage, soweit sie nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt ist, statt und legt die Kosten den Beklagten auf. Den Gebührenstreitwert setzt das AG bis zum 19.11.2022 auf 13.506,10 EUR und für die Zeit danach auf 9.527,76 EUR fest. Hiergegen legt die Beschwerdeführerin im eigenen Namen mit dem Ziel der Erhöhung der Streitwertfestsetzung auf 37.325,50 EUR Beschwerde ein. Das LG Berlin setzt den Gebührenstreitwert einheitlich auf 10.330,18 EUR fest und lässt im Tenor seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zu. Mit ihrer tatsächlich eingeleiteten Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Ziel der Erhöhung der Streitwertfestsetzung weiter – und beantragt die Abgabe der Sache an das KG Berlin.

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