1In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Rates auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 47a Absatz 1 hybride Sitzungen durchführen dürfen. 2Von diesem Recht ausgenommen sind die in § 57 Absatz 2 genannten Ausschüsse. 3Dem jeweiligen Ausschuss bleibt die Entscheidung darüber vorbehalten. 4Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. 5Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig gefasst werden, dass § 47 Absatz 2 gewahrt werden kann. 6§ 47a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

[1] § 58a eingefügt durch Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 26.04.2022.

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